Festlegung von Konformitätsfeststellungsverfahren betreffend Nichtselbsttätige Waagen
· V · BGBl. II Nr. 30/2016 · in Kraft seit 2016-04-20
95/02 Maß- und Eichrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung legt fest, wie Waagen geprueft und gekennzeichnet werden, bevor sie verkauft werden. Korrekte Waagen schuetzen Kaeufer vor Betrug beim Gewicht, das ist ein berechtigter Zweck. Inhalt und Verfahren folgen eng der EU-Richtlinie, eigenes Draufsatteln ist nicht erkennbar. Sie bleibt bestehen.
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Belegende Paragraphen
Anl. 1 ↗ RIS
ANHANG 1 VERFAHREN ZUR KONFORMITÄTSBEWERTUNG 1. Modul B: EU-Baumusterprüfung 2. Modul D: Konformität mit dem Baumuster auf der Grundlage einer Qualitätssicherung des Produktionsprozesses 3. Modul D1: Qualitätssicherung bezogen auf den Produktionsprozess 4. Modul F: Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Produktprüfung 5. Modul F1: Konformität auf der Grundlage einer Prüfung der Produkte 6. Modul G: Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung
§ 1 — Geltungsbereich ↗ RIS
Geltungsbereich § 1. (1) Diese Verordnung gilt für alle nichtselbsttätigen Waagen, im Folgenden auch „Messgeräte“ genannt, und legt die Anforderungen fest, die für das erstmalige Inverkehrbringen und/oder für die erstmalige Inbetriebnahme eingehalten werden müssen. (2) Wird die Konformität einer nichtselbsttätigen Waage im Rahmen dieser Verordnung festgestellt, dann gilt dieses Messgerät als erstgeeicht und darf im Anwendungsbereich der Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes (MEG), verwendet oder bereitgehalten werden. 06.12.2023 20009466 NOR40257362
§ 11 — Konformitätsbewertungsverfahren ↗ RIS
Konformitätsbewertungsverfahren § 11. (1) Die Bewertung der Konformität eines Messgerätes mit den Anforderungen der entsprechenden Eichvorschriften erfolgt nach einem vom Hersteller auszuwählenden Konformitätsbewertungsverfahren, wie folgt: (2) Messgeräte, in denen keine elektronische Einrichtung benutzt wird und deren Auswägeeinrichtung keine Feder zum Ausgleich der aufgebrachten Last benutzt, müssen jedoch nicht verpflichtend dem Verfahren nach Modul B nach Anhang 1 unterzogen werden. Für diejenigen Messgeräte bei denen Modul B nach Anhang 1 nicht zutrifft, ist Modul D1 nach Anhang 1 oder Modul F1 nach Anhang 1 anzuwenden. (3) Wird eine gemäß § 16 notifizierte Stelle tätig, dann sind Aufzeichnungen und Schriftwechsel im Zusammenhang mit den durchgeführten Konformitätsbewertungsverfahren entweder in Deutsch oder in einer anderen von dieser Stelle anerkannten Sprache abzufassen.
§ 13 — Konformitätskennzeichnung ↗ RIS
Konformitätskennzeichnung § 13. (1) Die Konformität eines Messgerätes mit den Bestimmungen dieser Verordnung wird durch die „CE“-Kennzeichnung gemäß Abs. 2 und die zusätzliche Metrologie-Kennzeichnung gemäß Abs. 3 auf dem Messgerät angegeben. (2) Für die CE-Kennzeichnung gelten die allgemeinen Grundsätze gemäß Art. 30 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 765/2008. (3) Die zusätzliche Metrologie-Kennzeichnung besteht aus dem Buchstaben „M“ und den letzten beiden Ziffern des Jahres, in dem die Kennzeichnung angebracht wurde, eingerahmt durch ein Rechteck. Die Höhe des Rechtecks entspricht der Höhe der CE-Kennzeichnung. (4) Für die zusätzliche Metrologie-Kennzeichnung gelten die allgemeinen Grundsätze gemäß Art. 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 sinngemäß.
KI-Analyse · 2026-06-12 · 30 §§ im Datensatz