Abkommen über Flugverkehrsdienste (China)
· Vertrag – China · BGBl. III Nr. 12/2016 · in Kraft seit 2016-01-13
99/04 Luft- und Weltraumfahrt · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Luftverkehrsabkommen mit Hongkong; regelt Flugverkehrsdienste und dient legitimen Luftfahrtbeziehungen mit einem Drittgebiet.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 3 — Gewährung von Rechten ↗ RIS
ARTIKEL 3 Gewährung von Rechten (1) Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei die folgenden Rechte in Bezug auf ihre internationalen Flugverkehrsdienste: (2) Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei die Rechte, welche in diesem Abkommen zum Zweck der Durchführung von internationalen Flugverkehrsdiensten auf den Strecken festgelegt sind, die im jeweiligen Abschnitt des Anhangs zu diesem Abkommen bestimmt sind. Diese Dienste und Strecken werden hierin jeweils als „die vereinbarten Dienste“ und „die festgelegten Strecken“ bezeichnet. Während der Durchführung eines vereinbarten Dienstes auf einer bestimmten Strecke genießen die namhaftgemachten Luftverkehrsunternehmen jeder Vertragspartei zusätzlich zu den Rechten in Absatz (1) dieses Artikels auch das Recht, Landungen im Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei an bestimmten Punkten durchzuführen, welche für diese Strecke in Übereinstimmung mit dem Anhang zu diesem Abkommen festgelegt werden, um Passagiere und Fracht, einschließlich Post, getrennt oder in Kombination, aufzunehmen und abzusetzen (3) Keine Bestimmung in Absatz (2) dieses Artikels verleiht den von einer Vertragspartei namhaftgemachten Luftverk
KI-Analyse · 2026-07-20 · 24 §§ im Datensatz