Elektromagnetische Verträglichkeitsverordnung 2015
EMVV 2015 · V · BGBl. II Nr. 22/2016 · in Kraft seit 2016-04-20
58/01 Bergrecht; 95/01 Elektrotechnik · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung verlangt, dass elektrische Geräte sich nicht gegenseitig durch elektromagnetische Störungen behindern, bevor sie verkauft werden dürfen. Das verhindert echte Schäden bei Dritten (gestörte Funk-, Mess- und Sicherheitstechnik) und ist damit berechtigt. Sie setzt eine EU-Richtlinie um und sorgt zugleich für einen funktionierenden Binnenmarkt. Es ist kein eigenes österreichisches Übermaß erkennbar, daher bleibt sie erhalten.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Gegenstand § 1. Gegenstand dieser Verordnung ist die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln. Sie soll das Funktionieren des Binnenmarkts für Betriebsmittel dadurch gewährleisten, dass ein angemessenes Niveau der elektromagnetischen Verträglichkeit festgelegt wird. 28.01.2020 20009457 NOR40179267
§ 2 — Umsetzung ↗ RIS
Umsetzung § 2. (1) Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2014/30/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (Neufassung), ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 79, in österreichisches Recht umgesetzt. Durch die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung wird den Bestimmungen der Richtlinie 2014/30/EU entsprochen. (2) Bezugnahmen auf die Richtlinie 2004/108/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit und zur Aufhebung der Richtlinie 89/336/EWG, ABl. Nr. L 390 vom 31.12.2004 S. 24, aufgehoben mit Wirkung zum 20.04.2016 durch die Richtlinie 2014/30/EU, gelten als Bezugnahme auf die Richtlinie 2014/30/EU. 28.01.2020 20009457 NOR40179268
§ 5 — Bereitstellung auf dem Markt, Inbetriebnahme ↗ RIS
Bereitstellung auf dem Markt, Inbetriebnahme § 5. Betriebsmittel dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden, wenn sie bei ordnungsgemäßer Installation und Wartung sowie bei bestimmungsgemäßer Verwendung dieser Verordnung entsprechen. 28.01.2020 20009457 NOR40179271
§ 8 — Wesentliche Anforderungen ↗ RIS
Wesentliche Anforderungen § 8. Betriebsmittel müssen die in Anhang I aufgeführten wesentlichen Anforderungen erfüllen. 28.01.2020 20009457 NOR40179274
KI-Analyse · 2026-06-12 · 31 §§ im Datensatz