Deregulierung, aber richtig

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Übereinkommen über die Übertragung von Beiträgen auf den Einheitlichen Abwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge

· Vertrag – Multilateral · BGBl. III Nr. 6/2016 · in Kraft seit 2019-09-14

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
12Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Uebereinkommen zur Uebertragung von Bankenbeitraegen auf den Einheitlichen Abwicklungsfonds; Teil der Bankenunion, betrifft bereits bestehende Beitragspflichten von Instituten im Abwicklungsrahmen.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 1 — TITEL I ↗ RIS

TITEL I ZWECK UND ANWENDUNGSBEREICH ARTIKEL 1 (1) Mit diesem Übereinkommen verpflichten sich die Vertragsparteien dazu, und unterstützen dadurch die wirksame Arbeits- und Funktionsweise des Fonds. (2) Dieses Übereinkommen findet auf die Vertragsparteien Anwendung, deren Institute dem einheitlichen Aufsichtsmechanismus und dem einheitlichen Abwicklungsmechanismus gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 bzw. der SRM-Verordnung unterliegen (im Folgenden „am einheitlichen Aufsichtsmechanismus und am einheitlichen Abwicklungsmechanismus teilnehmende Vertragsparteien"). Arbeits-, Arbeitsweise 31.08.2021 20009456 NOR40179249

KI-Analyse · 2026-07-20 · 19 §§ im Datensatz