Deregulierung, aber richtig

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Niederspannungsgeräteverordnung 2015

NspGV 2015 · V · BGBl. II Nr. 21/2016 · in Kraft seit 2016-04-20

58/01 Bergrecht; 95/01 Elektrotechnik · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
30Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Setzt die Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU um (CE-Kennzeichnung, Konformitätsvermutung, freier Warenverkehr).

Begründung

Die Verordnung sorgt dafür, dass elektrische Geräte sicher sind und niemand durch Stromschlag oder Brand zu Schaden kommt. Sie setzt fast wörtlich die EU-Niederspannungsrichtlinie um und garantiert zugleich den freien Warenverkehr im Binnenmarkt. Ein über die EU hinausgehendes nationales Draufsatteln ist nicht erkennbar.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Gegenstand § 1. Zweck dieser Verordnung ist es, sicherzustellen, dass auf dem Markt befindliche elektrische Betriebsmittel den Anforderungen entsprechen, die ein hohes Schutzniveau in Bezug auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen und Haus- und Nutztieren sowie in Bezug auf Güter gewährleisten und gleichzeitig das Funktionieren des Binnenmarkts garantieren.

§ 2 — Umsetzung ↗ RIS

Umsetzung § 2. (1) Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2014/35/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt (Neufassung), ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 357, in österreichisches Recht umgesetzt. Durch die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung wird den Bestimmungen der Richtlinie 2014/35/EU entsprochen. (2) Bezugnahmen auf die Richtlinie 2006/95/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (kodifizierte Fassung), ABl. Nr. L 374 vom 27.12.2006 S. 10, aufgehoben mit Wirkung zum 20.04.2016 durch die Richtlinie 2014/35/EU, gelten als Bezugnahme auf die Richtlinie 2014/35/EU.

§ 4 — Bereitstellung auf dem Markt und Sicherheitsziele ↗ RIS

Bereitstellung auf dem Markt und Sicherheitsziele § 4. (1) Elektrische Betriebsmittel dürfen nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie – entsprechend dem in der Europäischen Union geltenden Stand der Sicherheitstechnik – so hergestellt sind, dass sie bei einer ordnungsgemäßen Installation und Wartung sowie einer bestimmungsgemäßen Verwendung die Gesundheit und Sicherheit von Menschen und Haus- und Nutztieren sowie Güter nicht gefährden. (2) Anhang I enthält eine Zusammenfassung der wichtigsten Angaben über die Sicherheitsziele.

§ 5 — Freier Warenverkehr ↗ RIS

Freier Warenverkehr § 5. Die Marktüberwachungsbehörde darf in Bezug auf die unter diese Verordnung fallenden Aspekte die Bereitstellung von elektrischen Betriebsmitteln auf dem Markt, die dieser Verordnung entsprechen, nicht behindern.

KI-Analyse · 2026-06-16 · 22 §§ im Datensatz