Deregulierung, aber richtig

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Austausch und gegenseitiger Schutz klassifizierter Informationen (Luxemburg)

· Vertrag – Luxemburg · BGBl. III Nr. 5/2016 · in Kraft seit 2016-02-01

49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Abkommen regelt den gegenseitigen Schutz eingestufter Informationen zwischen den Behörden beider Staaten. Es dient einem legitimen Sicherheitszweck und belastet weder Bürger noch Unternehmen.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 1 — BEGRIFFSBESTIMMUNGEN ↗ RIS

ARTIKEL 1 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Im Sinne dieses Abkommens bedeutet: a) „Klassifizierte Informationen“ Informationen, unabhängig von ihrer Darstellungsform, die gemäß dem nationalen Recht einer der Parteien als klassifiziert eingestuft und gekennzeichnet wurden, um ihren Schutz vor unberechtigter Preisgabe, widerrechtlicher Verwendung oder Verlust zu gewährleisten; b) „Zuständige Behörde“ die in Artikel 13 genannten nationalen Behörden; c) „Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung für Personen“ die Feststellung durch eine zuständige Behörde, dass eine natürliche Person zum Zugang zu klassifizierten Informationen gemäß nationalem Recht berechtigt ist; d) „Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung für Unternehmen“ die Feststellung durch eine zuständige Behörde, dass eine juristische Person über die physische und organisatorische Fähigkeit verfügt, die Bedingungen für den Zugang zu und den Umgang mit klassifizierten Informationen gemäß dem nationalen Recht zu erfüllen; e) „Klassifizierter Vertrag“ ein Vertrag oder Untervertrag zwischen einer juristischen oder natürlichen Person einer Partei und einer juristischen oder natürlichen Person der anderen Partei, dessen Erfüllung den Zugang z

Art. 4 — GRUNDSÄTZE DES SCHUTZES KLASSIFIZIERTER INFORMATIONEN ↗ RIS

ARTIKEL 4 GRUNDSÄTZE DES SCHUTZES KLASSIFIZIERTER INFORMATIONEN (1) Die Parteien treffen alle geeigneten Maßnahmen, um den Schutz der übermittelten klassifizierten Informationen gemäß dem nationalen Recht zu gewährleisten, und sorgen für die erforderliche Kontrolle dieses Schutzes. (2) Die Parteien gewähren den übermittelten klassifizierten Informationen mindestens den gleichen Schutzstandard, wie sie ihren eigenen klassifizierten Informationen der gleichwertigen Klassifizierungsstufe gewähren. (3) Übermittelte klassifizierte Informationen dürfen nur zu dem Zweck, für den sie herausgegeben wurden, verwendet werden. (4) Übermittelte klassifizierte Informationen werden nur natürlichen Personen zugänglich gemacht, die gemäß dem nationalen Recht zum Zugang zu klassifizierten Informationen der gleichwertigen Klassifizierungsstufe ermächtigt sind und die den Zugang für die Ausübung ihrer Aufgaben benötigen. (5) Eine Partei macht Dritten ohne vorherige schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde des Herausgebers klassifizierte Informationen nicht zugänglich. (6) Klassifizierte Informationen, die im Zuge der unter dieses Abkommen fallenden Zusammenarbeit erzeugt werden, genießen den gl

KI-Analyse · 2026-07-20 · 17 §§ im Datensatz