Elektrizitätsstatistikverordnung 2016
· V · BGBl. II Nr. 17/2016 · in Kraft seit 2016-01-21
58/02 Energierecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung verlangt von der Strombranche sehr umfangreiche statistische Meldungen, teils im Viertelstundentakt, an die Regulierungsbehörde E-Control. Ein Kern an Versorgungs- und Marktdaten ist nachvollziehbar, der Detailgrad und die hohe Meldefrequenz gehen aber weit über das Nötige hinaus und belasten die Unternehmen stark. Der Meldeumfang sollte spürbar gestrafft und auf wirklich benötigte Daten beschränkt werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 3 — 2. Hauptstück ↗ RIS
2. Hauptstück Statistiken 1. Abschnitt Betriebsstatistik Viertelstundenwerte § 3. (1) Die Bilanzgruppenkoordinatoren haben für die Erhebungsperiode vom Monatsersten 0.00 Uhr bis zum Monatsletzten 24.00 Uhr als viertelstündliche Energiemengen jeweils getrennt nach Netzbetreibern für die jeweilige Regelzone zu melden: (2) Die Netzbetreiber haben für die Erhebungsperiode vom Monatsersten 0.00 Uhr bis zum Monatsletzten 24.00 Uhr als viertelstündliche Energiemengen zu melden: (3) Die Erzeuger haben für die Erhebungsperiode vom Monatsersten 0.00 Uhr bis zum Monatsletzten 24.00 Uhr als viertelstündliche Energiemengen zu melden: (4) Die Eigenerzeuger haben für jeden dritten Mittwoch eines Kalendermonats für die Erhebungsperiode von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr als viertelstündliche Energiemengen zu melden: (5) Die öffentlichen Erzeuger haben gegebenenfalls den Eigenerzeugern für Kraftwerke, die direkt (ohne Inanspruchnahme des öffentlichen Netzes) Eigenerzeuger oder Endverbraucher beliefern, Daten gemäß Abs. 4 rechtzeitig und in der erforderlichen Qualität bereit zu stellen. Für den Fall, dass der belieferte Endverbraucher kein Eigenerzeuger ist, hat der öffentliche Erzeuger für diesen Standort
§ 5 — Monatswerte ↗ RIS
Monatswerte § 5. (1) Die Netzbetreiber haben für die Erhebungsperiode jeweils eines Kalendermonats zu melden: (2) Für Netzbetreiber mit einer Abgabe an Endverbraucher im letzten Kalenderjahr von weniger als 50 000 000 kWh kann die Meldung gemäß Abs. 1 Z 1 und 3 unterbleiben. (3) Die Erzeuger, die im Berichtsmonat zumindest ein Kraftwerk betreiben, das direkt an den Netzebenen gemäß § 63 Z 1 bis 3 ElWOG 2010 angeschlossen ist oder das eine Brutto-Engpassleistung von zumindest 10 MW hat, haben für alle ihre Kraftwerke für die Erhebungsperiode jeweils eines Kalendermonats zu melden: (4) Die Erzeuger haben, unabhängig von anderen Erhebungsgrenzen, für die Erhebungsperiode jeweils eines Kalendermonats den Summenwert des physikalischen Stromaustauschs mit dem benachbarten Ausland (Importe bzw. Exporte) getrennt nach Nachbarstaaten zu melden. (5) Die öffentlichen Erzeuger haben gegebenenfalls den Eigenerzeugern für Kraftwerke, die direkt (ohne Inanspruchnahme des öffentlichen Netzes) Eigenerzeuger oder Endverbraucher beliefern, Daten gemäß Abs. 3 rechtzeitig und in der erforderlichen Qualität bereit zu stellen. Für den Fall, dass der belieferte Endverbraucher kein Eigenerzeuger ist, hat d
§ 8 — 3. Abschnitt ↗ RIS
3. Abschnitt Marktstatistik § 8. (1) Die Lieferanten, die inländische Endverbraucher beliefern, haben jeweils je Verbraucherkategorie und Größenklasse des Bezugs zu melden: (2) Die Netzbetreiber haben zu melden: (3) Die Bilanzgruppenkoordinatoren haben für die Erhebungsperiode jeweils einer Viertelstunde vom Monatsersten 00.00 Uhr bis zum Monatsletzten 24.00 Uhr je Regelzone zu melden: (4) Die Bilanzgruppenkoordinatoren haben für die Erhebungsperiode jeweils eines Kalendermonats je Regelzone die Zusammensetzung der von den Regelzonenführern verrechneten Kosten und Erlöse für Regelenergie in Euro zu melden.
§ 15 — Meldepflicht ↗ RIS
Meldepflicht § 15. (1) Meldepflichtig ist der Inhaber oder verantwortliche Leiter eines meldepflichtigen Unternehmens. (2) Meldepflichtige Unternehmen im Sinne dieser Verordnung sind Betreiber von Übertragungsnetzen, Betreiber von Verteilernetzen, Bilanzgruppenkoordinatoren (Clearingstellen), Bilanzgruppenverantwortliche, öffentliche Erzeuger, Eigenerzeuger, Regelzonenführer, Stromlieferanten sowie die Abwicklungsstelle für Ökostrom. (3) Daten, die Endverbraucher betreffen – das sind insbesondere die Mengen elektrischer Energie, elektrische Leistungswerte, die Zuordnung von Endverbrauchern zu Netzebenen gem. § 63 ElWOG 2010, zu den Verbraucherkategorien oder den Größenklassen des Bezugs – sind vom Netzbetreiber, an dessen Netz der Endverbraucher angeschlossen ist, festzustellen und im Rahmen bzw. für Zwecke der Elektrizitätsstatistik der E-Control sowie insbesondere den Lieferanten zur Erfüllung ihrer Meldepflichten bekannt zu geben. (4) Die den Gegenstand der Meldepflicht bildenden Daten sind in elektronischer Form unter Verwendung der von der E-Control vorgegebenen Formate auf elektronischem Wege (E-Mail oder andere von der E-Control definierte Schnittstellen) der E-Control zu üb
§ 16 — Meldetermine ↗ RIS
Meldetermine § 16. (1) Die Angaben gemäß § 4 (Betriebsstatistik – Wochenwerte) sind von den Meldepflichtigen bis spätestens 16.00 Uhr des dem Erhebungsstichtag folgenden Werktages der E-Control zu übermitteln. (2) Die Angaben gemäß § 6 (Betriebsstatistik – Jahreswerte), § 7 (Bestandsstatistik), § 8 Abs. 1 Z 2 und 3 und § 8 Abs. 2 Z 3 und 4 (Marktstatistik – Jahreswerte) und § 10 Z 1 lit. d bis g (Ökostromförderstatistik – Jahreswerte) sind von den Meldepflichtigen jeweils bis zum 15. Februar des dem Erhebungszeitraum bzw. dem Erhebungsstichtag folgenden Jahres an die E-Control zu übermitteln. (3) Die Angaben gemäß § 10 Z 2 und 3 (Ökostromförderstatistik – Anlagendaten) sind spätestens 90 Kalendertage nach Inbetriebnahme an die E-Control zu übermitteln. (4) Für die Angaben gemäß §§ 11 und 13 gelten die entsprechenden Meldetermine gemäß E-EnLD-VO 2014. (5) Für die Angaben gemäß § 12 gelten die entsprechenden Meldetermine gemäß END-VO 2012 idF Novelle 2013. (6) Alle anderen Angaben sind vom Auskunftspflichtigen bis zum 20. Kalendertag des dem Berichtsmonat bzw. dem Erhebungsstichtag folgenden Monats der E-Control zu übermitteln. (7) Sollte ein Meldetermin gem. Abs. 2 bis 6 auf ein Woc
KI-Analyse · 2026-06-16 · 19 §§ im Datensatz