Pensionskassen-Rechnungsparameterverordnung
PK-RPV · V · BGBl. II Nr. 15/2016 · in Kraft seit 2016-07-01
57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Pensionskassen sollen langfristig in der Lage sein, die versprochenen Renten auszubezahlen. Der maximal zulässige Rechnungszins begrenzt, wie optimistisch Pensionskassen ihre Kapitalerträge einplanen dürfen – das verhindert, dass Unternehmen zu günstige Annahmen treffen und spätere Zahlungsschwierigkeiten entstehen, die Pensionisten schaden. Diese Schutzfunktion ist legitim und der Rechnungszins von maximal 2% ist angesichts des Zinsumfelds sachgerecht. Die Verordnung greift gezielt und verhältnismäßig.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Anwendungsbereich ↗ RIS
Anwendungsbereich § 1. (1) Diese Verordnung ist für neu hinzukommende Anwartschaftsberechtigte in bestehenden Pensionskassenverträgen sowie auf Pensionskassenverträge, die nach dem 30. Juni 2016 neu abge-schlossen werden, anzuwenden. Pensionskassenverträge, die im Zuge einer Kündigung, einer einvernehmlichen Beendigung des Pensionskassenvertrages oder des Ausscheidens eines Arbeitgebers aus einem Konzern gemäß § 17 PKG oder einer Übertragung gemäß § 41 PKG abgeschlossen werden, gelten nicht als neu abgeschlossen im Sinne dieser Bestimmung. (2) Hinsichtlich des höchstzulässigen Prozentsatzes für den Rechnungszins der Sicherheits-VRG gemäß § 12a PKG sowie für den rechnungsmäßigen Überschuss der Sicherheits-VRG ist diese Verordnung auf alle Pensionskassenverträge unabhängig von deren Abschlussdatum anzuwenden. 28.06.2022 20009449 NOR40179138
§ 2 — Grundsatz der Vorsicht ↗ RIS
Grundsatz der Vorsicht § 2. (1) Der Rechnungszins und der rechnungsmäßige Überschuss sind gemäß § 20 Abs. 2a PKG mit der gebotenen Vorsicht zu wählen. Dies bedeutet insbesondere, dass es nicht in jedem Fall zulässig ist, die höchsten nach dieser Verordnung zulässigen Rechnungsparameter anzusetzen. (2) Die Rechnungsparameter sind jedenfalls so zu wählen, dass der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Pensionskassenverträgen auch im Fall einer stark nachteiligen Entwicklung der Kapitalmärkte oder der Kostenstruktur oder der versicherungstechnischen Parameter ausreichend Rechnung getragen wird. Dabei sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: Produktrisiko 28.06.2022 20009449 NOR40179139
§ 3 — Rechnungszins ↗ RIS
Rechnungszins § 3. (1) Der höchstzulässige Prozentsatz für den Rechnungszins beträgt 2,00%. (2) Der höchstzulässige Prozentsatz für den Rechnungszins der Sicherheits-VRG gemäß § 12a PKG beträgt 1,25%. (3) Werden bei der Ermittlung der Deckungsrückstellung Berechnungsmethoden verwendet, bei denen der Rechnungszins und Bezugs- und Pensionssteigerungen getrennt angesetzt werden, so darf die kombinierte Anwendung der beiden Prozentsätze den jeweils höchstzulässigen Rechnungszins gemäß Abs. 1 oder 2 nicht überschreiten. Bezugssteigerung 28.06.2022 20009449 NOR40217283
§ 4 — Rechnungsmäßiger Überschuss ↗ RIS
Rechnungsmäßiger Überschuss § 4. (1) Der höchstzulässige Prozentsatz für den rechnungsmäßigen Überschuss beträgt 4,00%. (2) Der höchstzulässige Prozentsatz für den rechnungsmäßigen Überschuss der Sicherheits-VRG gemäß § 12a PKG beträgt 2,25%. (3) Der rechnungsmäßige Überschuss muss den Rechnungszins um mindestens einen Prozentpunkt überschreiten. 28.06.2022 20009449 NOR40217284
KI-Analyse · 2026-07-16 · 6 §§ im Datensatz