Zusammenarbeit im Bereich der Verkehrsdateninfrastruktur durch die Österreichische Graphenintegrationsplattform GIP (Bund – Länder)
· Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG · BGBl. II Nr. 4/2016 · in Kraft seit 2016-01-02
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Vereinbarung koordiniert die gemeinsame Verkehrsdateninfrastruktur (GIP) von Bund und Laendern ueber einen Verein. Sie betrifft nur die staatsinterne Zusammenarbeit und beschraenkt keine Freiheit.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 — Artikel 1 ↗ RIS
Artikel 1 Ziel der Vereinbarung (1) Aufbauend auf die seit 2009 erfolgende Zusammenarbeit an einem österreichweit einheitlichen Verkehrsreferenzsystem für Verkehrsinformation, Verkehrsmanagement und Verkehrssteuerung in allen Verwaltungseinheiten kommen die Vertragsparteien überein, die gemeinsamen Interessen im Bereich der österreichweiten Verkehrsdateninfrastruktur durch verwaltungsübergreifende Kooperation beim dauerhaften Betrieb und der Weiterentwicklung der Österreichischen Graphenintegrationsplattform GIP – im Folgenden als GIP bezeichnet – als multimodales österreichweites Verkehrsreferenzsystem wahrzunehmen. (2) Zur Erreichung des Ziels der Vereinbarung gründen die Vertragsparteien einen Verein im Sinne des Vereinsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 66/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2015, der die Bezeichnung „Österreichisches Institut für Verkehrsdateninfrastruktur“ – im Folgenden als Verein bezeichnet – trägt. Als Aufgaben dieses Vereins sind jedenfalls vorzusehen: (3) Die Vertragsparteien räumen sich wechselseitig das Recht zur unentgeltlichen nicht exklusiven Nutzung der GIP-Daten – sofern nicht besondere Geheimhaltungsinteressen bestehen – ein. Die Eigen
KI-Analyse · 2026-07-20 · 8 §§ im Datensatz