Statistische Erhebungen über Exporte und Importe von Dienstleistungen
LSEZE 2015 · V · BGBl. II Nr. 9/2016 · in Kraft seit 2016-01-15
37/01 Geld- und Währungsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung ordnete eine einmalige statistische Erhebung der Dienstleistungs-Importe und -Exporte für das Jahr 2015 an. Die Berichtsfrist endete am 30. September 2016 und ist seit Jahren abgelaufen. Die Erhebung ist erledigt, die Verordnung hat keine Wirkung mehr und kann gestrichen werden.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Erhebungsgegenstand ↗ RIS
Erhebungsgegenstand § 1. Zum Zwecke der Erstellung von Statistiken gemäß § 6 Abs. 1 des Devisengesetzes 2004 werden von der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) bei den im § 2 angeführten statistischen Einheiten Exporte und Importe von Dienstleistungen gemäß vorliegender Verordnung im Kalenderjahr 2015 oder, bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr, in jenem Wirtschaftsjahr, das im Kalenderjahr 2015 abgeschlossen wird, (Berichtsperiode) erhoben. Die erhobenen Daten dienen der Evaluierung und Aktualisierung der Grundgesamtheit der für die Meldungslegungen gemäß der Meldeverordnung ZABIL 1/2012 der Oesterreichischen Nationalbank relevanten Meldepopulationen.
§ 7 — Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen ↗ RIS
Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen § 7. (1) Die Auskunftspflichtigen (§ 5 Abs. 4) sind verpflichtet, die elektronischen Erhebungsformulare vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und diese bis zum 30. September 2016 an die im Erhebungsformular angegebene Stelle elektronisch zu übermitteln. (2) Soweit beim Auskunftspflichtigen die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Meldung nicht gegeben sind, so hat der Auskunftspflichtige dies innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Zugangsberechtigung für die Erhebungsformulare der im Übermittlungsschreiben angegebenen Stelle und Adresse schriftlich mitzuteilen. Es werden dann Erhebungsformulare in Papierform zugestellt, die bis zum 30. September 2016 ausgefüllt der angegebenen Stelle und Adresse postalisch zu übermitteln sind. (3) Sind keine Erlöse oder Aufwendungen aus grenzüberschreitenden Dienstleistungen in der Berichtsperiode angefallen, müssen die Erhebungsformulare mit einer Null befüllt übermittelt werden. (4) Meldepflichtige, die aufgrund der Meldeverordnung ZABIL 1/2012 der Oesterreichischen Nationalbank Meldungen betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs er
KI-Analyse · 2026-07-30 · 12 §§ im Datensatz