Heeresentschädigungsgesetz
HEG · BG · BGBl. I Nr. 162/2015 · in Kraft seit 2016-07-01
67 Versorgungsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Heeresentschädigungsgesetz entschädigt Gesundheitsschäden aus dem Wehrdienst. Versorgung Geschädigter. Bleibt.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Abschnitt I ↗ RIS
Abschnitt I Entschädigungsberechtigte Personen und Gegenstand der Entschädigung § 1. (1) Entschädigungsberechtigte Personen sind Soldaten, die infolge des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes, einschließlich einer beruflichen Bildung im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst oder im Wehrdienst als Zeitsoldat eine Gesundheitsschädigung erlitten haben. Für die Anerkennung von Gesundheitsschädigungen sind die Kriterien über Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, sinngemäß heranzuziehen. Die Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung unter Bedachtnahme auf Abs. 7 nach den für die gesetzliche Unfallversicherung nach dem ASVG geltenden Bestimmungen zu entschädigen. (2) Das gleiche gilt für eine Gesundheitsschädigung, die ein Wehrpflichtiger bei folgenden Tätigkeiten erlitten hat: (3) Eine Gesundheitsschädigung, die ein Wehrpflichtiger oder eine Frau im Ausbildungsdienst auf einem der folgenden Wege erlitten hat, ist ebenfalls als Dienstbeschädigung zu entschädigen: (4) Eine Gesundheitsschädigung, die eine Frau infolge von Miliztätigkeiten gemäß § 39 WG 2001 erlitten hat, ist als Dienstbeschädigung zu entschädige
KI-Analyse · 2026-06-06 · 48 §§ im Datensatz