Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015
BStFG 2015 · BG · BGBl. I Nr. 160/2015 · in Kraft seit 2016-01-01
41/05 Stiftungen, Fonds · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz schafft den rechtlichen Rahmen für gemeinnützige Stiftungen und Fonds und ist damit grundsätzlich ein ermöglichendes Gesetz mit nützlichem Register. Allerdings darf eine Stiftung erst nach behördlicher Gestattung und Vorprüfung entstehen und unterliegt laufender staatlicher Aufsicht. Statt einer Genehmigung mit Vorabprüfung würde eine bloße Anzeige mit nachträglicher Kontrolle genügen; der Genehmigungsvorbehalt sollte gestrichen werden. Der genannte EU-Bezug betrifft nur den Datenschutz und prägt die Sache nicht.
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Belegende Paragraphen
§ 6 — 2. Abschnitt ↗ RIS
2. Abschnitt Errichtung und Entstehung Voraussetzungen für die Errichtung und Entstehung § 6. (1) Zur Errichtung einer Stiftung oder eines Fonds ist die Erklärung des Gründers, durch Zweckwidmung eines bestimmten Vermögens eine Stiftung oder einen Fonds errichten zu wollen (Gründungserklärung), erforderlich. (2) Eine Stiftung oder ein Fonds entsteht als Rechtsperson mit der Eintragung in das Stiftungs- und Fondsregister. Für Handlungen im Namen der Stiftung oder des Fonds vor Eintragung in das Stiftungs- und Fondsregister haften die Handelnden zu ungeteilter Hand. Stiftungsregister 19.06.2018 20009435 NOR40178243
§ 9 — Anzeige der Errichtung ↗ RIS
Anzeige der Errichtung § 9. (1) Die Errichtung einer Stiftung oder eines Fonds ist vom Gründer dem Finanzamt für Großbetriebe durch Vorlage einer dem § 7 entsprechenden Gründungserklärung sowie der Bestätigung gemäß § 8 Abs. 2 anzuzeigen. (2) Das Finanzamt für Großbetriebe hat die Gründungserklärung dahingehend zu prüfen, ob diese den Anforderungen des § 41 BAO entspricht. Dies ist vom Finanzamt für Großbetriebe innerhalb von sechs Wochen nach Erfüllung aller durch das Finanzamt aufgetragenen Verbesserungsaufträge durch den Gründer bescheidmäßig festzustellen. Der Stiftungs- und Fondsbehörde ist eine Abschrift des stattgebenden Feststellungsbescheides samt Gründungserklärung und Bestätigung gemäß § 8 Abs. 2 zu übermitteln. (3) Entspricht die Gründungserklärung nicht den Anforderungen des § 41 BAO, hat das Finanzamt für Großbetriebe dies mit Bescheid festzustellen. Der Bescheid ist der Stiftungs- und Fondsbehörde zur Kenntnis zu bringen. (4) Für das Feststellungsverfahren gemäß Abs. 2 und 3 sind die Bestimmungen der BAO anzuwenden. Stiftungsbehörde 31.10.2019 20009435 NOR40217556
§ 10 — Erklärung, dass die Errichtung nicht gestattet ist ↗ RIS
Erklärung, dass die Errichtung nicht gestattet ist § 10. (1) Die Stiftungs- und Fondsbehörde hat innerhalb von sechs Wochen nach Nichterfüllung allfälliger durch die Stiftungs- und Fondsbehörde aufgetragener Verbesserungsaufträge durch Bescheid zu erklären, dass die Errichtung nicht gestattet ist, wenn (2) Die Stiftungs- und Fondsbehörde hat in jenen Fällen, in welchen die Errichtung nach Abs. 1 gestattet ist, dem Stiftungs- und Fondsregister eine Erklärung über die Entstehung der Stiftung oder des Fonds einschließlich der gemäß § 22 Abs. 2 notwendigen Angaben zu übermitteln. Die Daten sind in das Stiftungs- und Fondsregister einzutragen. (3) Im Verfahren über die Zulässigkeit der Errichtung kommt der Finanzprokuratur Parteistellung zu. Stiftungsbehörde 19.06.2018 20009435 NOR40178247
§ 15 — Staatliche Aufsicht über Stiftungen und Fonds ↗ RIS
Staatliche Aufsicht über Stiftungen und Fonds § 15. (1) Die Stiftungen und Fonds unterliegen nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes der Aufsicht der Stiftungs- und Fondsbehörde. (2) Organwalter der Stiftungs- und Fondsbehörde, die mit der staatlichen Aufsicht über eine Stiftung oder eines Fonds betraut sind, dürfen nicht zum Stiftungs- oder Fondsvorstand oder als Prüfer der Stiftung oder des Fonds bestellt werden. Stiftungsbehörde 19.06.2018 20009435 NOR40178252
KI-Analyse · 2026-06-06 · 33 §§ im Datensatz