Tierversuchs-Kriterienkatalog-Verordnung
TVKKV · V · BGBl. II Nr. 460/2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 542/2020 · in Kraft seit 2020-12-05
86/01 Veterinärrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung schreibt einen Kriterienkatalog für die Schaden-Nutzen-Abwägung bei Tierversuchen vor und setzt damit unmittelbar EU-Recht um. Tiere können ihre eigenen Interessen nicht vertreten, und der Markt bietet keinen ausreichenden Schutz gegen unnötiges Tierleid – das Schutzziel ist daher legitim. Österreich hat über das EU-Mindestmaß kaum hinausgegangen; eine Abschaffung wäre EU-rechtswidrig.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Gegenstand ↗ RIS
Gegenstand § 1. Gegenstand dieser Verordnung ist die Festlegung eines Kriterienkataloges zur Objektivierung der Schaden-Nutzen-Analyse von Tierversuchen im Sinne des § 29 Abs. 2 Z 4 TVG 2012.
§ 3 — Durchführung der Schaden-Nutzen-Analyse ↗ RIS
Durchführung der Schaden-Nutzen-Analyse § 3. (1) Die Behörde hat auf Grundlage des dem Projektantrag gemäß § 26 TVG 2012 beizulegenden, ausgefüllten Kriterienkatalogs eine objektivierte Schaden-Nutzen-Analyse des Projektes unter Berücksichtigung ethischer Erwägungen durchzuführen. (2) Bei der Durchführung der Schaden-Nutzen-Analyse kann sich die Behörde Sachverständiger oder Kommissionen gemäß § 36 TVG 2012 bedienen. Bei der Einrichtung von Kommissionen gemäß § 36 TVG 2012 hat die Behörde soweit als möglich auch Personen mit Expertise im Bereich Tier-, Medizin- oder Forschungsethik heranzuziehen.
§ 4 — Umsetzungshinweis ↗ RIS
Umsetzungshinweis § 4. Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 2010/63/EU zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere, ABl. Nr. L 276 vom 20.10.2010 S. 33, insbesondere deren Art. 38 Abs. 2 lit. d, in österreichisches Recht umgesetzt.
KI-Analyse · 2026-07-16 · 8 §§ im Datensatz