Sicherheitsakademie-Bildungsverordnung
SIAK-BV · V · BGBl. II Nr. 451/2015 · in Kraft seit 2016-01-01
41/01 Sicherheitsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Sicherheitsakademie ist die zentrale Ausbildungseinrichtung fuer Polizeibeamte des Innenministeriums. Die Verordnung schafft eine transparente Rechtsgrundlage fuer Bildungsangebote und Kostenersatz fuer externe Nutzer. Polizeiausbildung ist als staatliche Kernaufgabe legitim, da ohne qualifizierte Sicherheitskraefte der Schutz von Leib und Eigentum nicht moeglich waere. Eine Abschaffung haette keinen Freiheitsgewinn fuer Buerger.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Bildungsangebote ↗ RIS
Bildungsangebote § 1. (1) Der Sicherheitsakademie obliegt die Bereitstellung der Grundausbildung und der Ausbildung von Lehr- und Führungskräften für die Bediensteten des Bundesministeriums für Inneres. (2) In folgenden Bereichen ist die Bereitstellung sonstiger Bildungsmaßnahmen für Bedienstete des Bundesministeriums für Inneres der Sicherheitsakademie vorbehalten: (3) Im Übrigen ist die Sicherheitsakademie nach Maßgabe der vorhandenen Mittel berechtigt, für die Bediensteten des Bundesministeriums für Inneres jedwede Art von Bildungsangeboten zu erstellen, anzubieten und durchzuführen. (4) Zum Zweck der Entwicklung und Durchführung von Aus- und Fortbildungen der Bediensteten des Bundesministeriums für Inneres in der Form akademischer Studiengänge obliegt der Sicherheitsakademie die Kooperation mit Universitäten, Hochschulen und Fachhochschulen. (5) Darüber hinaus ist die Sicherheitsakademie nach Maßgabe der vorhandenen Mittel auch berechtigt, Bildungsangebote für Personen zu erstellen, die nicht Bedienstete des Bundesministeriums für Inneres sind, und diese gegen Kostenersatz im Sinne des § 6 anzubieten sowie durchzuführen, soweit dies im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgabe
§ 6 — Kostenersatz ↗ RIS
Kostenersatz § 6. (1) Angebote der dienstlichen Aus- und Fortbildung sind für die Bediensteten des Bundesministeriums für Inneres kostenfrei. (2) Der Kostenersatz bei Angeboten der dienstlichen Aus- und Fortbildung für Personen, die Aufgaben der Sicherheitsverwaltung (§ 2 SPG) besorgen und nicht Bundesbedienstete sind, beträgt je Teilnehmer und Unterrichtseinheit (3) Der Kostenersatz bei Bildungsangeboten für sonstige öffentlich Bedienstete ist von der Sicherheitsakademie gemäß Abs. 4 festzusetzen, sofern in Kooperationsvereinbarungen keine anderslautende Kostenregelung vorgesehen ist. (4) Der Kostenersatz bei Bildungsangeboten für Dritte ist von der Sicherheitsakademie unter Zugrundelegung des gemeinen Wertes (§ 305 ABGB) festzusetzen. (5) Im Kostenersatz nach Abs. 2 sind Reise-, Unterkunfts- und Verpflegungskosten nicht inkludiert. (6) Der Kostenersatz nach Abs. 2 erhöht sich in dem Maße, als es sich aus der Veränderung des durch die Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex 2010 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl ergibt. Die Neuberechnung erfolgt nach Veröffentlichung der Indexzahl für ein Kalend
KI-Analyse · 2026-07-16 · 9 §§ im Datensatz