Deregulierung, aber richtig

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53. Nachtrag zum Arzneibuch

· V · BGBl. II Nr. 446/2015 · in Kraft seit 2015-12-22

82/04 Apotheken, Arzneimittel · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
2Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung setzte den 2. Nachtrag zur 8. Ausgabe des Europäischen Arzneibuches (Nachtrag 8.2) in Kraft und hob ältere Texte auf. Seither wurden weitere Nachträge und eine neue Ausgabe des Arzneibuches erlassen, die diese Fassung ersetzt haben. Die Verordnung hat ihren einmaligen Inkraftsetzungszweck erfüllt und ist vollständig gegenstandslos.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Die deutschsprachige Fassung des zweiten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, achte Ausgabe 2014, Nachtrag 8.2, Amtliche Österreichische Ausgabe, wird in Kraft gesetzt.

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Die Monographien und Texte des ersten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, achte Ausgabe 2014, Nachtrag 8.1, sowie die Monographien und Texte des Österreichischen Arzneibuchs, die jeweils durch Vorschriften des zweiten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, achte Ausgabe 2014, Nachtrag 8.2 ersetzt werden, werden außer Kraft gesetzt.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz