PD-Nebenleistungsverordnung
· V · BGBl. II Nr. 448/2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 109/2025 · in Kraft seit 2025-06-18
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948 · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung regelt nur intern, wie Nebentätigkeiten von Vertragslehrern (etwa Werkstättenleitung, IT-Betreuung oder Schulbibliothek) auf die Unterrichtsverpflichtung angerechnet werden. Sie betrifft allein das Verhältnis zwischen Staat und seinen eigenen Bediensteten und schränkt keinen Bürger und kein Unternehmen ein. Solche Anrechnungstabellen sind ein normaler Teil der Lohn- und Dienstrechtsabwicklung. Eine Streichung brächte keinen Freiheitsgewinn.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. (1) Ist eine Vertragslehrperson mit der ständigen Stellvertretung der Leiterin bzw. des Leiters einer mittleren oder höheren Schule für eine Expositur dieser Schule betraut, ist die mit der Stellvertretung verbundene Tätigkeit an Exposituren mit (2) § 40a Abs. 17 vorletzter und letzter Satz VBG ist sinngemäß anzuwenden.
§ 3 ↗ RIS
§ 3. (1) Ist eine Lehrperson mit der Werkstättenleitung, der Werkstättenlaborleitung oder der Bauhofleitung an technischen Lehranstalten oder am Werkschulheim Felbertal in Ebenau betraut, ist die Tätigkeit je Schule in folgendem Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen: Klassen, in denen Werkstätten- oder Werkstättenlabor- oder Bauhofunterricht gemäß Lehrplan erteilt wird Wochenstunden bis zur 25. Klasse je Klasse 1,459 ab der 26. Klasse bis zur 50. Klasse je Klasse 1,216 ab der 51. Klasse je Klasse 0,851 (2) Abweichend von Abs. 1 sind bei Klassen mit Computerpraktikum je Klasse 0,608 Wochenstunden in die Lehrverpflichtung einzurechnen. (3) Ist eine Lehrperson mit der Werkstättenleitung oder Werkstättenlaborleitung an gewerblichen (einschließlich kunstgewerblichen) Lehranstalten betraut, ist die Tätigkeit je Schule in folgendem Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen: Klassen, in denen Werkstätten- oder Werkstättenlaborunterricht gemäß Lehrplan erteilt wird Wochenstunden bis zur 25. Klasse je Klasse 1,337 ab der 26. Klasse bis zur 50. Klasse je Klasse 1,216 ab der 51. Klasse je Klasse 0,851 (4) Werden in einer Klasse mehrere Ausbildungsschwerpunkte durchgeführt, zählt dies
§ 10 ↗ RIS
§ 10. Mit jeder aufgrund §§ 2 bis 9 dieser Verordnung der Erfüllung der Unterrichtsverpflichtung gleichzuhaltenden Wochenstunde gelten weiters 3,273 Stunden für Tätigkeiten gemäß § 40a Abs. 3 Z 1 bis 5 VBG als erbracht. Für Bruchteile einer Wochenstunde gebührt der anteilige Wert von 3,273 Stunden.
§ 11 ↗ RIS
§ 11. Soweit die Betreuung von Aufgaben durch andere Bedienstete als Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst oder Lehrpersonen, die nicht dem Abschnitt II des VBG unterliegen, erfolgt, ist eine Gleichhaltung solcher Aufgaben mit der Unterrichtserteilung ausgeschlossen.
KI-Analyse · 2026-06-27 · 13 §§ im Datensatz