Deregulierung, aber richtig

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Einrichtung einer Wohnbauinvestitionsbank

WBIB-G · BG · BGBl. I Nr. 157/2015 · in Kraft seit 2016-01-01

37/02 Kreditwesen · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Dieses Gesetz schafft eine staatlich getragene Wohnbau-Investitionsbank, die verbilligte Kredite an Wohnbauträger vergibt, abgesichert durch Bundeshaftungen und Gebührenbefreiungen. Damit greift der Staat über eine eigene Bank in den Kreditmarkt ein und bevorzugt bestimmte Anbieter; tatsächlich kam die Bank kaum operativ zum Tragen. Subventionierte Kreditvergabe und eine eigene Förderbank sind kein legitimer Kernzweck, die Marktverzerrung und der Apparat sollten zurückgefahren werden. Die Förderkonstruktion gehört abgewickelt; falls leistbares Wohnen unterstützt werden soll, genügt ein transparentes, befristetes Förderinstrument ohne eigene Bank.

Kategorien

Entbehrliche StaatsstelleFreiheitseinschränkung

Belegende Paragraphen

§ 1 — Zielsetzung ↗ RIS

Zielsetzung § 1. (1) Ziel dieses Bundesgesetzes ist im Sinn eines leistbaren Wohnens – und in Ergänzung zur Wohnbauförderung der Länder – die Finanzierung und Förderung sowohl einer kurz- und mittelfristig erhöhten Wohnbautätigkeit und damit ein erhöhtes Wohnungsangebot in Miete und Wohnungseigentum in Österreich als auch die Weiterreichung erzielbarer Kostenvorteile unmittelbar an die endbegünstigten Wohnungsnutzer. (2) Zur Umsetzung dieses Ziels sollen an gemeinnützige und gewerbliche Wohnbauträger sowie an Gebietskörperschaften langfristige und kostengünstige wohnbaubezogene Kredite vergeben werden, welche der Finanzierung (3) Kreditvergaben an Gebietskörperschaften gemäß den Vorschriften dieses Bundesgesetzes dürfen ausschließlich für die Finanzierung siedlungsbezogener Wohninfrastruktur erfolgen.

§ 2 — Einrichtung und Führung der Geschäfte der WBIB ↗ RIS

Einrichtung und Führung der Geschäfte der WBIB § 2. (1) Mit den in § 1 genannten Aufgaben wird die Wohnbauinvestitionsbank (Wohnbauinvestitionsbank Gesellschaft mit beschränkten Haftung oder Wohnbauinvestitionsbank Aktiengesellschaft), im Folgenden kurz WBIB genannt, betraut. (2) Die WBIB hat, solange sie die Aufgaben gemäß § 1 wahrnimmt, in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien geführt zu werden und muss jedenfalls über eine Bankkonzession gemäß § 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Z 11 Bankwesengesetz (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, verfügen. Gesellschafter dürfen ausschließlich Wohnbaubanken gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 lit. a des Bundesgesetzes über Steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus, BGBl. Nr. 253/1993, Bausparkassen gemäß § 1 Abs. 1 des Bausparkassengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993, sowie Kreditinstitute gemäß § 3 Abs. 1 Z 11 BWG sein. Im Fall der Führung als Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist jedenfalls ein Aufsichtsrat einzurichten. (3) Der Geschäftsgegenstand der WBIB darf ausschließlich (4) Die Geschäfte der WBIB, mit Ausnahme der Finanzierungen gemäß § 3 Abs. 2, dürfen aufgrund eines oder mehrerer

§ 9 — Abgaben- und Gebührenbefreiungen ↗ RIS

Abgaben- und Gebührenbefreiungen § 9. (1) Die erforderlichen Rechtsgeschäfte der WBIB gemäß § 3 Abs. 1 und 3 sind von den Rechtsgebühren befreit. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Eingaben sind von den Stempelgebühren befreit. (2) Für von der WBIB vergebene Finanzierungen und Förderungen sind § 53 Abs. 3 und 4 Wohnbauförderungsgesetz 1984, BGBl. Nr. 482/1984, und § 42 Abs. 3 Wohnhaussanierungsgesetz, BGBl. Nr. 483/1984, sinngemäß anzuwenden. Abgabenbefreiung 17.05.2018 20009421 NOR40201340

KI-Analyse · 2026-06-06 · 9 §§ im Datensatz