Druckgerätegesetz
· BG · BGBl. I Nr. 161/2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2024 · in Kraft seit 2024-09-19
95/07 Dampfkesselrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz stellt sicher, dass Druckbehaelter, Kessel und aehnliche Geraete nicht bersten und dabei Menschen toeten oder schwer verletzen. Der Schutz Dritter vor solchen unmittelbaren, schweren Gefahren ist eine klassische legitime Staatsaufgabe, und die Pflichten sind risikoabgestuft ausgestaltet. Der Grossteil der Regeln ist zudem europarechtlich vorgegeben. Die Beibehaltung ist gerechtfertigt; lediglich beim rein nationalen Teil der wiederkehrenden Betriebspruefungen sollte auf Verhaeltnismaessigkeit geachtet werden.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Zweck § 1. Mit diesem Gesetz werden sicherheitstechnische Anforderungen und Maßnahmen für druckführende Geräte zum Schutz von Leben und Gesundheit von Personen sowie von Sachgütern festgelegt. Bei Dampfkesseln ist weiters auf die optimale Energienutzung Bedacht zu nehmen.
§ 4 — 2. Abschnitt ↗ RIS
2. Abschnitt Beschaffenheit und Inverkehrbringen Wesentliche Sicherheitsanforderungen für die Beschaffenheit und Konformitätsbewertung § 4. (1) Druckführende Geräte müssen so ausgelegt, hergestellt, überprüft und gegebenenfalls ausgerüstet und installiert sein, dass ihre Sicherheit gewährleistet ist, wenn sie im Einklang mit den Angaben des Herstellers oder unter nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Bedingungen in Betrieb genommen werden. (2) Der Hersteller ist verpflichtet, eine Analyse der Gefahren und Risiken vorzunehmen, um die mit seinem druckführenden Gerät verbundenen druckbedingten Gefahren und Risiken zu ermitteln. Er muss das Gerät dann unter Berücksichtigung seiner Analyse auslegen und bauen. (3) Bei der Wahl der angemessensten Lösungen hat der Hersteller folgende Grundsätze, und zwar in der angegebenen Reihenfolge, zu beachten: (4) Wenn die Möglichkeit einer unsachgemäßen Verwendung bekannt oder vorhersehbar ist, sind die druckführenden Geräte so auszulegen, dass dem Risiko aus einer derartigen Benutzung vorgebeugt wird oder, falls dies nicht möglich ist, vor einer unsachgemäßen Benutzung des druckführenden Gerätes in angemessener Weise gewarnt wird. (5) Die Überei
§ 5 — Konformitätsbewertungsverfahren für das Inverkehrbringen ↗ RIS
Konformitätsbewertungsverfahren für das Inverkehrbringen § 5. Vor dem Inverkehrbringen sind druckführende Geräte gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 einem Konformitätsbewertungsverfahren zu unterziehen. Mit den Konformitätsbewertungsverfahren werden die Prüf-, Inspektions- und Zertifizierungsaufgaben von Hersteller und Konformitätsbewertungsstelle festgelegt. Höhere Gefahrenpotentiale erfordern aufwendigere Qualitätssicherungsmaßnahmen oder umfangreichere Einbeziehung von Konformitätsbewertungsstellen in das Konformitätsbewertungsverfahren.
§ 14 — Verpflichtungen der Betreiber ↗ RIS
Verpflichtungen der Betreiber § 14. (1) Der Betreiber darf nur druckführende Geräte betreiben, die den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. (2) Druckführende Geräte sind entsprechend der Betriebsanleitung zu betreiben, zu warten und gegebenenfalls periodisch zu kontrollieren. (3) Ergeben sich während des Betriebes die Sicherheit beeinträchtigende Mängel, ist unverzüglich für geeignete Sicherungsmaßnahmen zu sorgen und wenn erforderlich das mangelhafte druckführende Gerät außer Betrieb zu nehmen. (4) Ist ein druckführendes Gerät nicht ausreichend sicher für den Betrieb oder tritt an einem druckführenden Gerät ein Schadensereignis ein, hat der Betreiber den Eigentümer zu unterrichten. (5) Der Betreiber hat gemäß den §§ 50 bis 58 sowie 61 und 62 gegebenenfalls die Überwachung der druckführenden Geräte gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, 5 und 6 nach den jeweils zutreffenden Rechtsvorschriften gemäß § 72 oder nach zu diesem Gesetz erlassenen Verordnungen zu veranlassen. (6) Ist gemäß Abs. 5 die Überwachung der druckführenden Geräte vorgeschrieben, so hat der Betreiber die druckführenden Geräte sachgemäß für die Durchführung der Überwachung vorzubereiten, damit sie möglichst unbehindert und ohne Ge
§ 39 — 6. Abschnitt ↗ RIS
6. Abschnitt Marktüberwachung und Schutzklauselverfahren Marktüberwachungsbehörde und Zuständigkeit § 39. (1) Die Zuständigkeiten und Verfahren für die Marktüberwachung von druckführenden Geräten betreffen die Bereitstellung auf dem Markt für die unter § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 sowie 6 und 7 fallenden druckführenden Geräte und die Betriebsphase für die unter § 3 Abs. 1 Z 2 und 7 fallenden druckführenden Geräte. Die Bestimmungen in den §§ 39 bis 40a gelten nur soweit in den §§ 41 bis 44 keine speziellen Bestimmungen vorgesehen sind, mit denen im Sinne des Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (im Folgenden: EUMarktüberwachungsverordnung), ABl. Nr. L 169 vom 25.06.2019 S. 1, dasselbe Ziel verfolgt wird und Aspekte der Marktüberwachung und der Durchsetzung konkreter geregelt werden. (2) Marktüberwachungsbehörde im Sinne der EUMarktüberwachungsverordnung ist das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen. Bei druckführenden Geräten, die eisenbahnrechtlichen Bestimmungen unterliegen, ist die Marktüberwachungsbehörde im Sinne die
KI-Analyse · 2026-07-20 · 81 §§ im Datensatz