Deregulierung, aber richtig

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Grundstückswertverordnung

GrWV · V · BGBl. II Nr. 442/2015 · in Kraft seit 2016-01-01

32/06 Verkehrsteuern · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Die Verordnung ist zur Berechnung der Grunderwerbsteuer grundsätzlich notwendig und operative Teile sind weiterhin gültig. Allerdings regelt § 3 Abs. 1 ausschließlich Erwerbsvorgänge, bei denen die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2017 entstanden ist – das ist nun fast ein Jahrzehnt her und diese Bestimmung ist totes Recht. Sie sollte ersatzlos gestrichen werden, um das Regelwerk zu bereinigen. Auch die Baukostenfaktoren in § 2 Abs. 3 aus dem Jahr 2015 sollten auf ihre Aktualität überprüft werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 2 — Pauschalwertmodell ↗ RIS

Pauschalwertmodell § 2. (1) Je nach Beschaffenheit der wirtschaftlichen Einheit, für die der Grundstückswert zu ermitteln ist, ist entweder nur der Grundwert (Abs. 2), nur der Gebäudewert (Abs. 3) oder beides zu berechnen. (2) Berechnung des Grundwertes: (3) Berechnung des Gebäudewertes: Bundesland Baukostenfaktor je Quadratmeter Wien 1 470 Euro Niederösterreich 1 310 Euro Burgenland 1 270 Euro Oberösterreich 1 370 Euro Salzburg 1 550 Euro Tirol 1 370 Euro Vorarlberg 1 670 Euro Steiermark 1 310 Euro Kärnten 1 300 Euro 100% 80% 65% 30% Gebäude (Z 3 lit. a, b und d) Fertigstellung oder umfassende Sanierung (Z 5) innerhalb der letzten zwanzig Jahre vor dem Erwerbszeitpunkt Teilsanierung (Z 5) innerhalb der letzten zwanzig Jahre vor dem Erwerbszeitpunkt, wenn Fertigstellung vor mehr als zwanzig Jahren vor dem Erwerbszeitpunkt Fertigstellung innerhalb der letzten vierzig bis zwanzig Jahre vor dem Erwerbszeitpunkt Fertigstellung vor mehr als vierzig Jahren vor dem Erwerbszeitpunkt einfachste Gebäude (Z 3 lit. c) Fertigstellung innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erwerbszeitpunkt Fertigstellung innerhalb der letzten zwanzig bis zehn Jahre vor dem Erwerbszeitpunkt Fertigstellung vor m

§ 3 — Ermittlung anhand eines geeigneten Immobilienpreisspiegels ↗ RIS

Ermittlung anhand eines geeigneten Immobilienpreisspiegels § 3. (1) Für Erwerbsvorgänge, für die die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2017 entsteht, ist ausschließlich der im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld zuletzt veröffentlichte Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Immobilien- und Vermögenstreuhänder, heranzuziehen. Dieser Immobilienpreisspiegel darf nur angewendet werden, wenn das Grundstück die dem Immobilienpreisspiegel für die Bewertung eines gleichartigen Grundstückes zugrunde liegenden Annahmen erfüllt. Der Grundstückswert beträgt 71,25% des ermittelten Wertes. (2) Für Erwerbsvorgänge, für die die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2016 entsteht, sind ausschließlich die im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld zuletzt veröffentlichten Immobiliendurchschnittspreise der Bundesanstalt Statistik Österreich heranzuziehen. Diese Immobiliendurchschnittspreise dürfen nur angewendet werden, wenn das Grundstück mit den für die Bewertung eines gleichartigen Grundstückes zugrunde liegenden Kategorien der Tabellen der Immobiliendurchschnittspreise übereinstimmt. Der Grundstückswert beträgt 71,25% des ermittelten Wertes. Für die Ermittlung

§ 4 — Inkrafttreten ↗ RIS

Inkrafttreten § 4. (1) Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft. (2) § 2 Abs. 4 und § 3 Abs. 2, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 291/2019, treten mit dem auf ihre Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft und sind auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach diesem Tag entsteht. § 2 Abs. 4 und § 3 Abs. 2, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 291/2019, können auf Erwerbsvorgänge angewendet werden, für die die Steuerschuld am Tag des Inkrafttretens bereits entstanden ist, wenn 03.10.2019 20009416 NOR40217975

KI-Analyse · 2026-07-16 · 6 §§ im Datensatz