Deregulierung, aber richtig

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Bundesgesetz zur Tilgung von Verurteilungen

· BG · BGBl. I Nr. 154/2015 · in Kraft seit 2015-12-29

24/01 Strafgesetzbuch · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses Gesetz löscht Verurteilungen wegen früher strafbarer Homosexualität aus dem Strafregister und stellt damit zu Unrecht Bestrafte rehabilitiert. Es erweitert die Freiheit der Betroffenen und beseitigt staatliches Unrecht. Es endet ohnehin automatisch, sobald alle betroffenen Verurteilungen getilgt sind.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — ERSTER ABSCHNITT ↗ RIS

ERSTER ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen § 1. Gerichtliche Verurteilungen nach § 129 I lit. b in Verbindung mit § 130 des Strafgesetzes 1945, ASlg. Nr. 2, § 129 I in Verbindung mit § 130 des Strafgesetzes 1945 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 273/1971, § 500 des Strafgesetzes 1945 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 273/1971, § 500a des Strafgesetzes 1945 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 273/1971, § 209 des Strafgesetzbuches – StGB in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 60/1974, § 209 StGBin der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 599/1988, § 210 StGB in der Stammfassung sind auf Antrag durch gerichtlichen Beschluss zu tilgen, insoweit sie Handlungen erfassten, die bei verschiedengeschlechtlicher Begehung nicht strafbar waren.

§ 7 — Antragstellung ↗ RIS

Antragstellung § 7. (1) Die Tilgung erfolgt auf Antrag des Verurteilten, eines Angehörigen (§ 72 StGB) oder der Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft hat die Tilgung zu beantragen, wenn für den Verurteilten keine tilgungsrechtlichen Nachteile zu erwarten sind. (2) Der Antrag hat die Verurteilung, deren Tilgung begehrt wird, zu bezeichnen und das Vorliegen der Voraussetzungen einer Tilgung nach § 1 zu begründen. (3) Die Herabsetzung einer Strafe nach § 2 dritter Satz erfolgt auf Antrag des Verurteilten oder eines Angehörigen. Übersteigt die verhängte Strafe die Strafe, die das Gesetz für die nicht von der Tilgung umfassten Straftaten im Sinne des § 28 Abs. 1 StGB androht, ist sie auch von Amts wegen auf das angedrohte Höchstmaß herabzusetzen.

§ 10 — Außerkrafttreten ↗ RIS

Außerkrafttreten § 10. Dieses Bundesgesetz tritt nach Tilgung sämtlicher Verurteilungen nach § 129 I lit. b in Verbindung mit § 130 des Strafgesetzes 1945, ASlg. Nr. 2, § 129 I in Verbindung mit § 130 des Strafgesetzes 1945 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 273/1971, § 500 des Strafgesetzes 1945 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 273/1971, § 500a des Strafgesetzes 1945 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 273/1971, § 209 des Strafgesetzbuches – StGB in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 60/1974, § 209 StGB in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 599/1988, § 210 StGB in der Stammfassung außer Kraft.

KI-Analyse · 2026-06-06 · 12 §§ im Datensatz