Normengesetz 2016
NormG 2016 · BG · BGBl. I Nr. 153/2015 · in Kraft seit 2016-01-01
95/05 Normen, Zeitzählung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Normen sind im Kern eine private Angelegenheit von Fachleuten und Unternehmen, die freiwillig gemeinsame Standards festlegen. Der Staat verleiht hier einem einzigen Verein eine Monopolstellung und zahlt ihm jaehrlich 1,6 Millionen Euro, was Wettbewerb verhindert und Steuergeld bindet. Die Transparenz- und Zugangspflichten sind sinnvoll, aber die staatliche Pflichtfinanzierung und der eigene Normungsbeirat sollten gestrichen und die Organisation marktnah finanziert werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 3 — Normungsorganisation ↗ RIS
Normungsorganisation § 3. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann mit Bescheid einem Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist und der gewährleistet, dass die in diesem Bundesgesetz festgelegten Anforderungen erfüllt werden, die Befugnis zur Schaffung und Veröffentlichung von nationalen Normen verleihen sowie den Auftrag erteilen, sämtliche Voraussetzungen zu schaffen und Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um die Mitgliedschaft beim Europäischen Komitee für Normung (CEN) und bei der International Organization for Standardization (ISO) erwirken zu können. Die Normungsorganisation hat sodann durch Antrag um die Mitgliedschaft anzusuchen. (2) Die Befugnis gemäß Abs. 1 wird unbefristet erteilt. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat der Europäischen Kommission gemäß Art. 27 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und d
§ 14 — Normungsbeirat ↗ RIS
Normungsbeirat § 14. (1) Im Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft ist ein Normungsbeirat einzurichten. (2) Aufgabe des Normungsbeirates ist es, die Normungsorganisation, die österreichische Bundesregierung und die Bundesländer in allen Angelegenheiten des Normenwesens zu beraten und zu unterstützen. (3) Die Aufgaben umfassen insbesondere folgende Belange: (4) Dem Normungsbeirat gehören folgende Mitglieder an: (5) Bei Bedarf kann der Normungsbeirat weitere Fachexperten oder Fachexpertinnen beiziehen. (6) Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß Abs. 3 Z 3 und Z 5 hat die Normungsorganisation dem Normungsbeirat auf dessen Verlangen innerhalb angemessener Frist alle Anfragen schriftlich zu beantworten und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. (7) Für jedes Mitglied des Normungsbeirates ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. (8) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Normungsbeirates werden vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft bestellt. (9) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Normungsbeirates üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Die Funktionsperiode des Normungsbeirates beträgt fünf Jahre; die Wiederbestellung ist zulässig. (10) Der Norm
§ 15 — Gebarung ↗ RIS
Gebarung § 15. (1) Die Normungsorganisation hat die Sicherheit zu bieten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen finanziellen Mittel aufzubringen. (2) Für die Mitarbeit an der Normung darf von der Normungsorganisation kein Kosten- oder Teilnahmebeitrag gefordert werden. (3) Sowohl der Bund als auch die Länder leisten einen angemessenen Beitrag zur Finanzierung der Normung. Der Bund stellt der Normungsorganisation jährlich Mittel in Höhe von 1,6 Millionen Euro zur Verfügung. Die Länder ersetzen dem Bund 40 % des der Normungsorganisation bereitgestellten Betrages. (4) Die Aufteilung des Länderbeitrages erfolgt nach der Volkszahl. Die Volkszahl bestimmt sich nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich auf Grund der letzten Registerzählung festgestellten Ergebnis. Dieses Ergebnis wirkt mit dem Beginn des dem Stichtag der Registerzählung nächstfolgenden Kalenderjahres. Die Mittel der Länder werden erstmalig spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, in der Folge jährlich bis spätestens 31. März an den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft überwiesen. (5) Die der Normungsorganisation gemäß Abs. 3 jährlich zur Verfügung gestellten Mitte
KI-Analyse · 2026-06-06 · 20 §§ im Datensatz