Durchführung des Gemeinsamen Meldestandard-Gesetzes
GMSG-DV · V · BGBl. II Nr. 439/2015 · in Kraft seit 2016-01-01
37/02 Kreditwesen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung legt fest, welche Finanzprodukte von der automatischen Meldung an ausländische Steuerbehörden ausgenommen sind – etwa bestimmte Hotelbank- oder Abfertigungsversicherungskonten mit sehr geringem Missbrauchspotenzial. Der automatische Informationsaustausch ist international vorgegeben; die Ausnahmen verringern sinnvoll den Verwaltungsaufwand für offensichtlich risikoarme Produkte. Die Regelung ist verhältnismäßig und daher beizubehalten.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Unbeschadet der bereits von § 62 Z 1, 2, 4 oder 5 GMSG erfassten Fälle sind von der Meldepflicht ausgenommen: Hotelbank 21.11.2019 20009411 NOR40219268
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Unbeschadet der bereits von § 87 Z 1 bis 6 GMSG erfassten Fälle sind von der Meldepflicht ausgenommen: Abfertigungsversicherung 21.11.2019 20009411 NOR40219269
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz