Deregulierung, aber richtig

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Durchführung des Gemeinsamen Meldestandard-Gesetzes

GMSG-DV · V · BGBl. II Nr. 439/2015 · in Kraft seit 2016-01-01

37/02 Kreditwesen · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Das GMSG setzt den OECD Common Reporting Standard (CRS) und die EU-Amtshilferichtlinie (DAC2, Richtlinie 2011/16/EU in der geänderten Fassung) um; die Verordnung ist technisches Ausführungsrecht zu diesen internationalen Verpflichtungen.

Begründung

Diese Verordnung legt fest, welche Finanzprodukte von der automatischen Meldung an ausländische Steuerbehörden ausgenommen sind – etwa bestimmte Hotelbank- oder Abfertigungsversicherungskonten mit sehr geringem Missbrauchspotenzial. Der automatische Informationsaustausch ist international vorgegeben; die Ausnahmen verringern sinnvoll den Verwaltungsaufwand für offensichtlich risikoarme Produkte. Die Regelung ist verhältnismäßig und daher beizubehalten.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Unbeschadet der bereits von § 62 Z 1, 2, 4 oder 5 GMSG erfassten Fälle sind von der Meldepflicht ausgenommen: Hotelbank 21.11.2019 20009411 NOR40219268

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Unbeschadet der bereits von § 87 Z 1 bis 6 GMSG erfassten Fälle sind von der Meldepflicht ausgenommen: Abfertigungsversicherung 21.11.2019 20009411 NOR40219269

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz