IFI-Beitragsgesetz 2015
· BG · BGBl. I Nr. 145/2015 · in Kraft seit 2015-12-22
37/04 Internationale Finanzinstitutionen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz ermächtigt den Bund zu einmaligen Beiträgen an den Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung (IFAD10) und zur Übernahme von Kapitalanteilen der Inter-Amerikanischen Investitionsgesellschaft. Diese Zahlungen wurden während der IFAD-10-Wiederauffüllungsperiode (2016–2018) geleistet und sind abgeschlossen. Das Gesetz ist ein erledigter Zahlungsauftrag ohne weitere Wirkung.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Der Bund beteiligt sich an der zehnten Wiederauffüllung der Mittel des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung mit 16 Millionen EUR (IFAD10).
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Der Bund übernimmt 542 zusätzliche Kapitalanteile in Höhe von je 16 178,6 USDollar im Rahmen der zweiten generellen Kapitalerhöhung der Inter-Amerikanischen Investitionsgesellschaft (IICKE).
KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz