Vergütung des Aufwandes für Mitglieder von Beiräten und Jurys nach dem Kunstförderungsgesetz
· V · BGBl. II Nr. 429/2015 · in Kraft seit 2016-01-01
77 Kunst, Kultur · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung legt die Aufwandsentschädigung für Jurymitglieder bei der staatlichen Kunstförderung fest. Das Kunstförderungsgesetz schreibt in § 9 Abs. 2 ausdrücklich eine solche Verordnung vor; ohne sie wäre die Entschädigung der Beiratsmitglieder nicht geregelt. Die Sätze sind angemessen und wurden zuletzt 2024 aktualisiert. Die eigentliche Frage, ob staatliche Kunstförderung mit Beiräten sinnvoll ist, liegt beim Kunstförderungsgesetz selbst, nicht bei dieser technischen Ausführungsverordnung.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Vergütung des Aufwandes für Beiräte und Jurys ↗ RIS
Vergütung des Aufwandes für Beiräte und Jurys § 1. Den Mitgliedern der gemäß § 9 Abs. 1 des Kunstförderungsgesetzes berufenen Beiräte und Jurys gebührt für die Teilnahme an einer Sitzung eine Vergütung von 200 Euro. Ab einer Sitzungsdauer von vier Stunden gebührt zusätzlich eine Vergütung von 50 Euro für jede angefangene Stunde. Insgesamt darf die Vergütung pro Sitzungstag und Mitglied den Wert von 400 Euro nicht überschreiten. 25.09.2024 20009403 NOR40265352
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Den Mitgliedern reiner Nominierungsjurys gebührt für die Teilnahme an einer Sitzung eine Vergütung von 200 Euro. 25.09.2024 20009403 NOR40265353
§ 3 — Festlegung der Vergütung pro Antrag ↗ RIS
Festlegung der Vergütung pro Antrag § 3. (1) Den Mitgliedern der gemäß § 9 Abs. 1 des Kunstförderungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung berufenen Beiräte und Jurys gebührt zusätzlich zu der in § 1 festgesetzten Vergütung für ihre Mühewaltung für die Vorbereitung pro behandelten Antrag folgende Vergütung: (2) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat für das jeweilige Förderprogramm die zutreffende Kategorie gemäß Abs. 1 festzusetzen. Hierbei ist auf den im Vergleich zu anderen Förderprogrammen benötigten Aufwand Rücksicht zu nehmen. 25.09.2024 20009403 NOR40265354
§ 6 — Anweisung des Sitzungsgeldes, der Reisekosten und Barauslagen ↗ RIS
Anweisung des Sitzungsgeldes, der Reisekosten und Barauslagen § 6. Die Vergütungen und Erstattungen sind im Nachhinein quartalsweise von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport anzuweisen. früher § 8 25.09.2024 20009403 NOR40265359
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