Deregulierung, aber richtig

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Versicherungsunternehmen Kapitalanlageverordnung

VU-KAV · V · BGBl. II Nr. 423/2015 · in Kraft seit 2016-01-01

57/01 Versicherungsaufsicht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
35Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Konkretisierung der Solvency-II-Anforderungen (Richtlinie 2009/138/EG, Delegierte Verordnung (EU) 2015/35) zur unternehmerischen Vorsicht bei Kapitalanlagen.

Begründung

Diese Verordnung legt fest, wie Versicherer ihr Vermögen sicher und sorgfältig anlegen müssen, damit die Gelder der Versicherten geschützt sind. Sie konkretisiert die europäischen Solvency-II-Regeln und dient dem Schutz der Versicherungsnehmer. Eigenständige, über die EU hinausgehende Verschärfungen sind nicht erkennbar. Sie bleibt bestehen.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS

1. Abschnitt Allgemeine Anforderungen Anwendungsbereich § 1. Diese Verordnung gilt für Versicherungsunternehmen gemäß § 5 Z 1 VAG 2016 und für Rückversicherungsunternehmen gemäß § 5 Z 2 VAG 2016 mit Sitz im Inland. Die Bestimmungen des 2. Abschnitts sind auf Versicherungsunternehmen anwendbar, die gemäß § 300 VAG 2016 einen Deckungsstock zu bilden haben.

§ 6 — Mischung und Streuung ↗ RIS

Mischung und Streuung § 6. (1) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben zum Zwecke einer angemessenen Mischung und Streuung gemäß § 124 Abs. 1 Z 7 VAG 2016 ein geeignetes Limitsystem mit quantitativen Anlagegrenzen für alle relevanten Konzentrationsrisiken, jedenfalls aber für die gemäß § 3 Z 6 definierten Vermögenswertkategorien, für Emittenten bzw. Gegenparteien einschließlich solcher, die derselben Unternehmensgruppe gemäß § 74 Abs. 7 InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2015, angehören, und für geografische Regionen festzulegen und umzusetzen. (2) Bei der Überwachung von quantitativen Anlagegrenzen gemäß Abs. 1 gilt hinsichtlich Anlagen in Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) gemäß § 2 InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2015, in Anteilen an Alternative Investmentfonds (AIF) gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 AIFMG, BGBl. I Nr. 135/2013, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2015, in andere Anlagen in Fondsform sowie in indirekte Risikopositionen gemäß Art. 84 Abs. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 Folgendes: (3) Ein maßgeblicher Einflu

§ 12 — 2. Abschnitt ↗ RIS

2. Abschnitt Besondere Bestimmungen für den Deckungsstock Allgemeine Bestimmungen § 12. (1) Um sicherzustellen, dass Vermögenswerte zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen im Einklang mit § 124 Abs. 1 Z 3 VAG 2016 im besten Interesse aller Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten angelegt werden, dürfen nur die folgenden Vermögenswerte zur Bedeckung des Deckungserfordernisses gemäß § 301 VAG 2016 gehalten werden: (2) Unbeschadet Abs. 1 dürfen jedenfalls die folgenden Vermögenswerte nicht zur Bedeckung des Deckungserfordernisses gemäß § 301 VAG 2016 gehalten werden (3) Für die fonds- und indexgebundene Lebensversicherung gelten abweichend von Abs. 1 und § 13 die Bestimmungen der §§ 16 und 17.

KI-Analyse · 2026-06-16 · 19 §§ im Datensatz