Versicherungsunternehmen-Treuhändergebührverordnung
VU-TGV · V · BGBl. II Nr. 420/2015 · in Kraft seit 2016-01-01
57/01 Versicherungsaufsicht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Der Treuhänder überwacht den Deckungsstock und schützt Versicherungsnehmer davor, dass Unternehmen weniger Vermögen vorhalten als zur Erfüllung ihrer Leistungsansprüche nötig. Diese Kontrollaufgabe ist legitim, weil Versicherungsnehmer langfristige Verträge ohne Einblick in die Vermögenslage des Unternehmens abschließen. Die Gebührenstaffel in § 3 ist transparent und einmalig festgesetzt – kein laufender zusätzlicher Verwaltungsaufwand entsteht daraus. Die Beträge stammen aus 2015 und könnten bei Gelegenheit auf ihre Aktualität geprüft werden.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Bemessungszeitraum ↗ RIS
Bemessungszeitraum § 1. (1) Dem Treuhänder und seinem Stellvertreter steht für die Überwachung des Deckungsstocks für jedes Kalenderjahr eine Funktionsgebühr in der in § 3 Abs. 1 festgesetzten Höhe zu. (2) Sind der Treuhänder oder Stellvertreter nicht während des ganzen Jahres bestellt, wird die Funktionsgebühr für die Zeit der Bestellung anteilig ermittelt.
§ 2 — Bemessungsgrundlage ↗ RIS
Bemessungsgrundlage § 2. (1) Bemessungsgrundlage für die Funktionsgebühr sind die zum Ende des vorangegangenen Kalenderjahres dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte gemäß § 301 Abs. 3 VAG 2016 jener Deckungsstockabteilung, für die der Treuhänder oder der Stellvertreter bestellt sind. (2) Wird für mehrere Abteilungen des Deckungsstocks nur ein Treuhänder oder Stellvertreter bestellt, so sind für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage die betreffenden Deckungsstockwerte zusammenzurechnen.
§ 3 — Höhe der Funktionsgebühr ↗ RIS
Höhe der Funktionsgebühr § 3. (1) Die Funktionsgebühr beträgt jährlich bis 36 Millionen Euro 1 526 Euro über 36 Millionen Euro bis 73 Millionen Euro 3 052 Euro über 73 Millionen Euro bis 363 Millionen Euro 4 142 Euro über 363 Millionen Euro bis 727 Millionen Euro 6 105 Euro über 727 Millionen Euro 7 631 Euro bis 36 Millionen Euro 509 Euro über 36 Millionen Euro bis 73 Millionen Euro 1 017 Euro über 73 Millionen Euro bis 363 Millionen Euro 1 381 Euro über 363 Millionen Euro bis 727 Millionen Euro 2 035 Euro über 727 Millionen Euro 2 544 Euro (2) Die Funktionsgebühr ist für die Zeiträume vom 1. Jänner bis 30. Juni und vom 1. Juli bis 31. Dezember jedes Jahres im Nachhinein binnen eines Monats zu entrichten. (3) Ist eine Berichtigung der Funktionsgebühr erforderlich, so werden Nachzahlungen oder Rückerstattungen beim nächsten Teilbetrag angerechnet.
§ 4 — Erstattung der Funktionsgebühr ↗ RIS
Erstattung der Funktionsgebühr § 4. Versicherungsunternehmen haben die zu entrichtende Funktionsgebühr für den Zeitraum vom 1. Jänner bis 30. Juni am darauf folgenden 1. Juli und für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember am darauf folgenden 1. Jänner jedes Jahres der FMA zu ersetzen.
KI-Analyse · 2026-07-16 · 6 §§ im Datensatz