FMA-Kostenverordnung 2016
FMA-KVO 2016 · V · BGBl. II Nr. 419/2015 · in Kraft seit 2016-01-01
37/02 Kreditwesen; 57/01 Versicherungsaufsicht; 67 Versorgungsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung verteilt die Kosten der Finanzmarktaufsicht auf die beaufsichtigten Banken, Versicherungen und Wertpapierfirmen. Wer eine staatliche Aufsicht verursacht, soll deren Kosten tragen statt der Steuerzahler - das ist sachgerecht. Die Regelungen sind reine Berechnungs- und Verrechnungstechnik ohne darüber hinausgehende Freiheitsbeschränkung.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — 1. Hauptstück ↗ RIS
1. Hauptstück Allgemeiner Teil 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Anwendungsbereich § 1. Diese Verordnung regelt 23.12.2024 20009396 NOR40267422
§ 3 — 2. Abschnitt ↗ RIS
2. Abschnitt Ist-Kostenverrechnung Kostenpflicht § 3. (1) Zur Erstattung der Aufsichtskosten für ein FMA-Geschäftsjahr (Ist-Kosten) verpflichtet sind: (2) Die Erstattungspflicht besteht auch dann, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht während des ganzen FMA-Geschäftsjahres vorlagen. (3) Fehlbeträge und Forderungen aus der Ist-Kostenverrechnung vorangegangener FMA-Geschäftsjahre, die auf Grund teilweiser oder vollständiger Uneinbringlichkeit im Jahresabschluss der FMA abgeschrieben werden müssen, sind den Kosten des jeweiligen Rechnungskreises (§ 19 Abs. 1 Z 1 bis 4 FMABG) bzw. des jeweiligen Subrechnungskreises (§ 10 Z 1 bis 3, § 13 Abs. 1 Z 1 bis 7) für das Folgejahr hinzuzurechnen. (4) Kosten in neu eingerichteten Rechnungskreisen und Subrechnungskreisen, die in Quartalen verbucht werden, in denen es zu Beginn des Quartals noch keine Kostenpflichtigen gibt, sind als Kosten zu behandeln, die nicht direkt zugeordnet werden können (§ 19 Abs. 1 dritter Satz FMABG). 17.09.2025 20009396 NOR40271754
§ 4 — Kostenvorschreibung ↗ RIS
Kostenvorschreibung § 4. (1) Die FMA hat den gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 5 Kostenpflichtigen die jeweils auf sie entfallenden Ist-Kosten eines FMA-Geschäftsjahres mit Bescheid vorzuschreiben. Die Vorschreibung hat bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem der Jahresabschluss der FMA veröffentlicht wird, zu erfolgen. (2) Die Kostenvorschreibung kann, sofern die Rechtspersönlichkeit des Kostenpflichtigen untergegangen ist und die Voraussetzungen für eine Vorschreibung beim Rechtsnachfolger vorliegen, auch bis zum 31. März des darauf folgenden Jahres erfolgen. Rückwirkungen im Rahmen von Umgründungen gemäß § 202 Abs. 2 des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S. 219/1897, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2019, bleiben unberücksichtigt. 21.08.2020 20009396 NOR40226101
KI-Analyse · 2026-06-12 · 27 §§ im Datensatz