Deregulierung, aber richtig

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Ersatz des einmaligen Aufwandes einschließlich der Implementierungskosten aller Krankenversicherungsträger

· V · BGBl. II Nr. 416/2015 · in Kraft seit 2015-12-16

60/02 Arbeitnehmerschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung setzt einen einmaligen Kostenersatz von EUR 14.039,12 an die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse für Implementierungskosten fest, der im Dezember 2015 fällig war. Die Zahlung ist seit Jahren abgewickelt, und die Verordnung hat seitdem keine operative Wirkung mehr. Sie ist ein historischer Abrechnungsakt ohne aktuellen Regelungsgehalt.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse wird der erforderliche, einmalige und nachgewiesene Aufwand für die nachträglichen Anpassungen auf Grund der mit BGBl. I Nr. 117/2013 durchgeführten Änderungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes, BGBl. I Nr. 103/2001, idF BGBl. I Nr. 35/2014, ersetzt. Dieser Betrag wird mit EUR 14.039,12, fällig im Dezember 2015, festgesetzt.

§ 0 ↗ RIS

Ersatz des einmaligen Aufwandes einschließlich der Implementierungskosten aller Krankenversicherungsträger BGBl. II Nr. 416/2015 16.12.2015 Verordnung der Bundesministerin für Familien und Jugend über den Ersatz des einmaligen Aufwandes einschließlich der Implementierungskosten aller Krankenversicherungsträger und Kosten nachträglicher Anpassungen sowie Investitionen technischer Natur nach § 38 Abs. 3 und 4 Kinderbetreuungsgeldgesetz StF: BGBl. II Nr. 416/2015 Auf Grund des § 38 Abs. 3 und 4 Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2014, wird verordnet:

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz