Verwendung der Geldmittel aus Geldbußen und Geldstrafen
· V · BGBl. II Nr. 414/2015 · in Kraft seit 2015-12-16
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung regelt, wie Geldstrafen gegen Beamte des Rechnungshofs verwendet werden – nämlich zur Unterstützung von Kolleginnen und Kollegen in unverschuldeter Not. Das ist ein sinnvolles internes Solidaritätsprinzip für einen kleinen Beamtenbereich. Die Verordnung hat laufende operative Wirkung.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Geldmittel aus Geldbußen und Geldstrafen, die gemäß § 92 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, über Beamtinnen und Beamte aus dem Planstellenbereich des Rechnungshofes verhängt worden sind, sind unter sinngemäßer Anwendung des § 23 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, zur Linderung von Notlagen, in die Beamtinnen und Beamte aus diesem Planstellenbereich unverschuldet geraten sind sowie für Zuwendungen und Kostenersätze sozialer Art zugunsten von Beamtinnen und Beamten aus diesem Planstellenbereich zu verwenden.
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Zuwendungen nach § 1.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz