Registrierkassensicherheitsverordnung
RKSV · V · BGBl. II Nr. 410/2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 313/2020 · in Kraft seit 2020-07-10
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung legt fest, wie Registrierkassen ihre Umsätze fälschungssicher verketten und signieren müssen. Sie dient der Verhinderung von Steuerbetrug, also dem Schutz der Allgemeinheit vor Betrug - ein berechtigter Zweck. Die geforderten Verfahren sind technisch sinnvoll und an EU-Signaturstandards angelehnt; die eigentliche Belastung liegt in der Registrierkassenpflicht selbst, nicht in dieser technischen Detailregelung.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — 1. HauptstückAllgemeiner Teil ↗ RIS
1. HauptstückAllgemeiner Teil Anwendungsbereich § 1. Die Registrierkassensicherheitsverordnung regelt
§ 4 — 2. HauptstückTechnische Vorschriften ↗ RIS
2. HauptstückTechnische Vorschriften 1. AbschnittAllgemeines Beschreibung der Sicherheitseinrichtung § 4. (1) Die Sicherheitseinrichtung gemäß § 131b Abs. 2 BAO besteht aus einer Verkettung der Barumsätze mit Hilfe der elektronischen Signatur der Signaturerstellungseinheit bzw. des elektronischen Siegels der Siegelerstellungseinheit. (2) Die Verkettung wird durch die Einbeziehung von Elementen der zuletzt vergebenen, im Datenerfassungsprotokoll gespeicherten Signatur bzw. des zuletzt vergebenen, im Datenerfassungsprotokoll gespeicherten Siegels in die aktuell zu erstellende Signatur bzw. in das aktuell zu erstellende Siegel gebildet. Bei der Erfassung des ersten Barumsatzes tritt an die Stelle der zuletzt vergebenen Signatur bzw. des zuletzt vergebenen Siegels die Kassenidentifikationsnummer.
§ 12 — 3. AbschnittAnforderungen an die Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheiten ↗ RIS
3. AbschnittAnforderungen an die Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheiten Allgemeine Anforderungen § 12. Die technischen Anforderungen an die Signaturerstellungseinheit entsprechen den Anforderungen an Signaturerstellungseinheiten für qualifizierte Signaturen nach Anhang II der eIDAS-VO. Die technischen Anforderungen an die Siegelerstellungseinheit entsprechen den Anforderungen an Siegelerstellungseinheiten für qualifizierte Siegel nach Art. 3 Anhang II der eIDAS-VO sinngemäß. Anstelle der in Art. 30 Abs. 1 der eIDAS-VO vorgesehenen Zertifizierung kann eine Prüfung in Bezug auf die inhaltlichen Anforderungen dieser Verordnung erfolgen, wobei die Anforderung der alleinigen Kontrolle und deren Auswirkungen auf den Betrieb auf Grund der Verkettung nicht Gegenstand dieser Prüfung sind.
KI-Analyse · 2026-06-12 · 27 §§ im Datensatz