Gewährung eines Bundeszuschusses an das Bundesland Salzburg aus Anlass der 200-jährigen Zugehörigkeit
· BG · BGBl. I Nr. 144/2015 · in Kraft seit 2015-12-15
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Gesetz genehmigte 2015 einen einmaligen Bundeszuschuss von vier Millionen Euro an das Land Salzburg anlässlich der 200-Jahr-Feier seiner Zugehörigkeit zu Österreich im Jahr 2016. Diese Zahlung ist längst erfolgt, die Frist zur widmungsgemäßen Verwendung ist verstrichen. Das Gesetz hat keine operative Wirkung mehr und kann ersatzlos aufgehoben werden.
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Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. (1) Dem Land Salzburg wird aus Anlass der 200-jährigen Zugehörigkeit zu Österreich im Jahr 2016 aus Bundesmitteln ein einmaliger Zweckzuschuss von vier Millionen Euro gewährt. (2) Der Zweckzuschuss ist im Zusammenhang mit dem Jubiläum 2016 anlässlich der 200-jährigen Zugehörigkeit zu Österreich zu verwenden. (3) Dieser Zuschuss ist zur Stärkung der Landesmittel für den genannten Zweck bestimmt.
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Dem Bund ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung seines Zweckzuschusses zu überprüfen und diesen bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz