Bundesfinanzgesetz 2016
BFG 2016 · BG · BGBl. I Nr. 141/2015 · in Kraft seit 2016-01-01
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Auch dieses Gesetz bewilligt nur den Bundeshaushalt fuer ein einzelnes vergangenes Jahr, naemlich 2016. Es ist seit Ende 2016 ohne Wirkung. Ein abgelaufenes Budgetgesetz hat keinen Nutzen mehr und ist ersatzlos zu streichen.
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Belegende Paragraphen
Art. 13 ↗ RIS
Personalplan Artikel XIII. Die Regelungen über die höchstzulässige Personalkapazität und die Personalbewirtschaftung des Bundes für das Jahr 2016 werden im Personalplan 2016 festgelegt (Anlage IV). 13.03.2019 20009385 NOR40176760
Art. 1 ↗ RIS
Bewilligung Artikel I. Der als Anlage I angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2016 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Auszahlungen und Einzahlungen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlusssummen: Allgemeine Geldfluss aus Gebarung der Finanzierungstätigkeit (Beträge in Millionen Euro) Auszahlungen: 76.452,211 87.962,689 Einzahlungen: 71.827,847 92.587,053 Nettofinanzierungsbedarf: 4.624,364 Finanzierungsüberschuss: 4,624,364 Der Nettofinanzierungsbedarf der allgemeinen Gebarung vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 2016 an Mehreinzahlungen und Minderauszahlungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Mittelumschichtungen und Mittelverwendungsüberschreitungen gemäß Artikel IV und V herangezogen werden. 13.03.2019 20009385 NOR40181661
KI-Analyse · 2026-06-06 · 20 §§ im Datensatz