Festsetzung von Pauschalsätzen für die Entschädigung des Rechtsschutzbeauftragten
· V · BGBl. II Nr. 407/2015 · in Kraft seit 2016-01-01
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung legt die Pauschalsätze für die Entschädigung des Rechtsschutzbeauftragten im Finanzstrafverfahren fest. Dieser Ombudsmann überwacht die Einhaltung der Rechte Betroffener bei finanzstrafrechtlichen Ermittlungsmaßnahmen und ist ein wichtiges rechtsstaatliches Kontrollinstrument. Die Festsetzung einer klaren Vergütung ist notwendig, damit das Amt besetzt werden kann. Die Regelung ist schlank und verhältnismäßig.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Die Pauschalsätze für die Entschädigung des Rechtsschutzbeauftragten und seiner Stellvertreter werden wie folgt festgesetzt:
§ 2 ↗ RIS
§ 2. (1) Die Entschädigung ist auszuzahlen (2) Erstreckt sich ein Anspruch nicht auf ein ganzes Kalenderjahr oder einen ganzen Kalendermonat, so gebührt die jeweilige Entschädigung in der anteilsmäßigen Höhe. Zu Unrecht empfangene Leistungen sind dem Bund zu ersetzen.
§ 3 ↗ RIS
§ 3. Dem Rechtsschutzbeauftragten und seinen Stellvertretern sind die notwendigen Reisekosten zu ersetzen. Diese Kosten sind nach den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133 in der jeweils geltenden Fassung, abzugelten.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz