Standes- und Ausübungsregeln für die Organisation von Personenbetreuung
· V · BGBl. II Nr. 397/2015 · in Kraft seit 2016-01-02
50/01 Gewerbeordnung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung schreibt Vermittlungsagenturen für 24-Stunden-Betreuung viele Pflichten vor: Kostenblatt, schriftliche Verträge mit Mindestinhalten, laufende Dokumentation und Aufklärungspflichten. Ein berechtigter Kern besteht, weil pflegebedürftige Menschen und selbständige Betreuerinnen vor unklaren Vertragsbedingungen geschützt werden sollen. Vieles ist aber bloße Formalbürokratie, die schon durch das allgemeine Vertrags- und Konsumentenrecht abgedeckt ist; die starren Formvorgaben und doppelten Dokumentationspflichten sollten gestrichen oder auf eine einfache Transparenzpflicht reduziert werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 3a ↗ RIS
§ 3a. (1) Der Vermittler hat Interessenten das Kostenblatt bei erster Kontaktaufnahme sowie in Werbeunterlagen (zB Internet) zugänglich zu machen. (2) Im Kostenblatt sind 28.06.2024 20009377 NOR40262753
§ 5 — Organisationsvertrag ↗ RIS
Organisationsvertrag § 5. (1) Der Organisationsvertrag ist schriftlich abzuschließen. Der Vermittler hat dem Personenbetreuer eine schriftliche Ausfertigung des Vertrages auszufolgen. (2) Der Organisationsvertrag hat folgende Mindestinhalte zu umfassen: (3) Die einzelnen Inhalte sind einfach und verständlich, aber doch umfassend und genau zu umschreiben. Anreise 28.06.2024 20009377 NOR40262750
§ 6 — Dokumentation ↗ RIS
Dokumentation § 6. Die auf Basis des Organisationsvertrags vom Vermittler erbrachten laufenden Leistungen (§ 5 Abs. 2 Z 3) sind regelmäßig zu dokumentieren und dem Personenbetreuer auf Verlangen zugänglich zu machen oder abschriftlich auszufolgen.
§ 9 — Vermittlungsvertrag ↗ RIS
Vermittlungsvertrag § 9. (1) Der Vermittlungsvertrag ist schriftlich abzuschließen. Der Vermittler hat der betreuungsbedürftigen Person oder der Person, die den Vertrag mit dem Vermittler zugunsten der betreuungsbedürftigen Person abschließt eine schriftliche Ausfertigung des Vertrages auszufolgen. (2) Der Vermittlungsvertrag hat folgende Mindestinhalte zu umfassen: (3) Die einzelnen Inhalte sind einfach und verständlich, aber doch umfassend und genau zu umschreiben.
§ 10 — Dokumentation ↗ RIS
Dokumentation § 10. Die auf Basis des Vermittlungsvertrags vom Vermittler erbrachten laufenden Leistungen (§ 9 Abs. 2 Z 3) sind regelmäßig zu dokumentieren und dem Vertragspartner auf Verlangen zugänglich zu machen oder abschriftlich auszufolgen.
KI-Analyse · 2026-06-16 · 15 §§ im Datensatz