Genehmigung des Bundesrechnungsabschlusses für das Jahr 2014
· BG · BGBl. I Nr. 139/2015 · in Kraft seit 2015-12-04
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Bundesgesetz genehmigt den Bundesrechnungsabschluss für das Haushaltsjahr 2014. Der Genehmigungsakt ist seit Jahren vollzogen und abgeschlossen; das Gesetz hat keine gegenwärtige Regelungswirkung mehr. Als historischer Haushaltsakt für ein längst vergangenes Jahr gehört es aus dem aktiven Bundesrechtsbestand gestrichen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Dem vom Rechnungshof dem Nationalrat vorgelegten Bundesrechnungsabschluss für das Jahr 2014 wird die Genehmigung erteilt. 26.11.2019 20009376 NOR40176615
§ 0 ↗ RIS
Bundesgesetz über die Genehmigung des Bundesrechnungsabschlusses für das Jahr 2014 StF: BGBl. I Nr. 139/2015 (NR: GP XXV AB 885 S. 104.) Der Nationalrat hat beschlossen: 26.11.2019 20009376 NOR40176616
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz