Festsetzung des Anpassungsfaktors für das Jahr 2016
· V · BGBl. II Nr. 392/2015 · in Kraft seit 2015-11-28
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung setzt den Pensionsanpassungsfaktor für das Kalenderjahr 2016 auf 1,012 fest. Als zeitgebundener Verwaltungsakt für ein längst abgelaufenes Jahr hat die Verordnung keine operative Wirkung mehr. Sie ist ein historischer Verwaltungsbeleg ohne gegenwärtigen Regelungsgehalt.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Unter Bedachtnahme auf den Richtwert nach § 108e Abs. 9 Z 1 ASVG wird der Anpassungsfaktor für das Jahr 2016 mit 1,012 festgesetzt. 25.11.2019 20009373 NOR40176392
§ 0 ↗ RIS
Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der der Anpassungsfaktor für das Jahr 2016 festgesetzt wird StF: BGBl. II Nr. 392/2015 Auf Grund des § 108 Abs. 5 in Verbindung mit § 108f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2015, wird mit Zustimmung der Bundesregierung verordnet: 25.11.2019 20009373 NOR40176393
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