Sicherungseinrichtungen-Meldeverordnung
SiEi-MV · V · BGBl. II Nr. 391/2015 · in Kraft seit 2015-12-31
37/02 Kreditwesen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Meldepflichten für Einlagensicherungseinrichtungen ermöglichen der FMA zu prüfen, ob der Sicherungsfonds ausreichend dotiert ist, um Bankeinlagen im Ernstfall zu schützen. Diese Aufsichtsfunktion ist ein echtes öffentliches Gut, das Märkte allein nicht bereitstellen können. Die Verordnung wurde zuletzt 2024 aktualisiert und ist kein totes Recht. Ein Wegfall würde das gesetzliche Sicherheitsnetz für Bankkunden schwächen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Darstellung der Meldungen ↗ RIS
Darstellung der Meldungen § 1. Sicherungseinrichtungen haben die Inhalte gemäß § 33 Abs. 1 ESAEG gemäß der Anlage (siehe Anlagen) darzustellen.
§ 1a — Qualifizierung der verfügbaren Finanzmittel ↗ RIS
Qualifizierung der verfügbaren Finanzmittel § 1a. (1) Qualifizierte verfügbare Finanzmittel sind für die Zwecke dieser Verordnung Bargeld, Einlagen und risikoarme Schuldtitel einer Sicherungseinrichtung, die innerhalb des in § 13 Abs. 1 ESAEG genannten Zeitraums liquidiert werden können, und Zahlungsverpflichtungen bis zu der in § 21 Abs. 3 ESAEG festgesetzten Obergrenze. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, sind es für die Zwecke dieser Verordnung sonstige verfügbare Finanzmittel. (2) Ansätze zur Qualifizierung der verfügbaren Finanzmittel nach der Behandlung von Rückflüssen sind für die Zwecke dieser Verordnung: (3) Beim Ansatz A sind (4) Beim Ansatz B sind 28.09.2022 20009372 NOR40247202
§ 2 — Meldetechnische Bestimmungen ↗ RIS
Meldetechnische Bestimmungen § 2. (1) Sofern in der Anlage nicht anders angegeben, sind Beträge auf den Cent genau anzugeben. (2) Fremdwährungspositionen sind unter Zugrundelegung des Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank (EZB) zum Meldestichtag in Euro umzurechnen. Ist für eine Währung kein Euro-Referenzkurs der EZB verfügbar, so sind die Devisenmittelkurse zum Meldestichtag heranzuziehen. (3) Die Meldungen sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung innerhalb der in § 33 Abs. 1 ESAEG genannten Fristen an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten. Die Übermittlung muss bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt gegebenen Mindestanforderungen entsprechen.
§ 3 — Inkrafttreten ↗ RIS
Inkrafttreten § 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 31. Dezember 2015 in Kraft und ist erstmals auf Meldungen zum Stichtag 31. Dezember 2015 anzuwenden. (2) § 2 Abs. 1 und 3 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 257/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und sind erstmals auf die Meldungen zum Stichtag 31. Dezember 2016 anzuwenden. (3) § 1a samt Überschrift und die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 359/2022 treten mit 1. Oktober 2022 in Kraft und sind erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. Dezember 2022 anzuwenden. (4) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 144/2024 ist erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. Dezember 2024 anzuwenden. 10.06.2024 20009372 NOR40262387
KI-Analyse · 2026-07-16 · 6 §§ im Datensatz