52. Nachtrag zum Arzneibuch
· V · BGBl. II Nr. 376/2015 · in Kraft seit 2015-11-25
82/04 Apotheken, Arzneimittel · Gesamte Fassung im RIS ↗
ABSCHAFFEN
2Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Diese Verordnung setzte das Österreichische Arzneibuch, Amtliche Ausgabe 2015, in Kraft und hob ältere Texte auf. Seither wurden weitere Nachträge und Ausgaben erlassen, die diese Fassung ersetzt haben. Die Verordnung hat ihren einmaligen Inkraftsetzungszweck erfüllt und ist vollständig gegenstandslos.
Kategorien
Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Das Österreichische Arzneibuch, Amtliche Ausgabe 2015, wird in Kraft gesetzt.
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Die Monographien und Texte des Österreichischen Arzneibuches, die jeweils durch Vorschriften des Österreichischen Arzneibuches, Amtliche Ausgabe 2015, ersetzt werden, werden außer Kraft gesetzt.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz