Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Krankenversicherung Informationspflichtenverordnung

KV-InfoV · V · BGBl. II Nr. 374/2015 · in Kraft seit 2016-01-01

57/01 Versicherungsaufsicht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung schreibt vor, welche konkreten Informationen Krankenversicherer ihren Kunden vor Vertragsabschluss geben müssen — etwa über Prämienerhöhungen, Wartezeiten und die finanziellen Folgen einer Kündigung. Das gleicht ein echtes Informationsungleichgewicht zwischen Versicherungsunternehmen und Kunden bei komplexen, langfristigen Verträgen aus. Die Anforderungen sind konkret und nützlich und helfen dem Verbraucher, eine informierte Entscheidung zu treffen.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Regelungsgegenstand ↗ RIS

Regelungsgegenstand § 1. Diese Verordnung legt ausgewählte Mindestinhalte der Informationen fest, die Versicherungsunternehmen gemäß § 135e Abs. 1 und 2 VAG 2016 an Versicherungsnehmer zu richten haben. 19.09.2018 20009363 NOR40207642

§ 2 — Vorvertragliche Informationspflicht hinsichtlich der Leistungen des Versicherungsunternehmens ↗ RIS

Vorvertragliche Informationspflicht hinsichtlich der Leistungen des Versicherungsunternehmens § 2. (1) Der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der Darstellung der Leistungen des Versicherungsunternehmens gemäß § 135e Abs. 1 Z 1 VAG 2016 über die versicherten Risiken und allfälligen Wartezeiten zu informieren. (2) Im Zusammenhang mit der Darstellung der Leistungen des Versicherungsunternehmens gemäß § 135e Abs. 1 Z 1 VAG 2016 hat ein konkreter Hinweis auf 19.09.2018 20009363 NOR40207643

§ 3 — Vorvertragliche Informationspflicht hinsichtlich der Voraussetzungen und Modalitäten einer Prämienanpassung ↗ RIS

Vorvertragliche Informationspflicht hinsichtlich der Voraussetzungen und Modalitäten einer Prämienanpassung § 3. (1) Der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der Darstellung der Voraussetzungen und Modalitäten einer Prämienanpassung gemäß § 135e Abs. 1 Z 2 VAG 2016 darüber zu informieren, wenn die Prämie gemäß § 178f VersVG einseitig vom Versicherungsunternehmen laufend angepasst werden kann. In diesem Fall ist der Versicherungsnehmer zudem darüber zu informieren, dass die Anpassung dazu führen kann, dass Prämien während der Vertragslaufzeit erheblich ansteigen. (2) Der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der Darstellung der Voraussetzungen und Modalitäten einer Prämienanpassung gemäß § 135e Abs. 1 Z 2 VAG 2016 über die Prämienerhöhung der zumindest letzten fünf Jahre des konkret angewendeten Tarifs zu informieren. Wird der Tarif seit weniger als fünf Jahren angewendet, hat die Darstellung der jährlichen Prämienerhöhung der zumindest letzten fünf Jahre auf Basis eines vergleichbaren Tarifs des betroffenen Versicherungsunternehmens zu erfolgen. Es ist darauf hinzuweisen, dass Prämienerhöhungen in der Vergangenheit keine zwingenden Rückschlüsse auf jene in der Zukunft zulassen. 19.09.2018

§ 4 — Vorvertragliche Informationspflicht hinsichtlich der rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen einer Kündigung des Vertrags ↗ RIS

Vorvertragliche Informationspflicht hinsichtlich der rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen einer Kündigung des Vertrags § 4. Der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der Darstellung der rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen einer Kündigung des Vertrags gemäß § 135e Abs. 1 Z 4 VAG 2016 darüber zu informieren, dass im Fall einer Kündigung kein Rückkaufswert ausbezahlt wird und somit auch kein Anspruch auf die anteilsmäßige Alterungsrückstellung besteht. 19.09.2018 20009363 NOR40207645

§ 5 — Laufende Informationspflicht hinsichtlich des Ausmaßes und der Gründe einer Prämienanpassung ↗ RIS

Laufende Informationspflicht hinsichtlich des Ausmaßes und der Gründe einer Prämienanpassung § 5. Der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der Information über das Ausmaß und die Gründe einer vorgenommenen Prämienanpassung gemäß § 135e Abs. 2 Z 3 VAG 2016 darüber zu informieren, welche konkreten Gründe der vorgenommenen Prämienanpassung zugrunde liegen und dass gemäß § 178f Abs. 3 VersVG die Fortsetzung des Vertrags mit höchstens gleichbleibender Prämie und angemessen geänderten Leistungen verlangt werden kann. 19.09.2018 20009363 NOR40207646

KI-Analyse · 2026-07-16 · 7 §§ im Datensatz