Anzahl der für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst vorzusehenden Verwendungen gemäß § 46a Abs. 7 VBG und § 19 Abs. 7 LVG
· V · BGBl. II Nr. 370/2015 · in Kraft seit 2015-11-21
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948; 64/03 Landeslehrer · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung legt sehr detailliert fest, wie viele Bildungsberater, Schüler/innenberater, Berufsorientierungskoordinatoren und Lerndesigner je nach Schulgröße einzurichten sind. Solche administrativen Vorgaben könnten sinnvollerweise in das Schulorganisationsgesetz oder die entsprechenden Dienstrechtsgesetze integriert und dabei vereinfacht werden. Es wäre sinnvoller, wenn Schulen bei der Bestellung dieser Funktionen mehr Spielraum hätten, solange ein Mindestniveau sichergestellt ist.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 2 — Verwendung als Bildungsberaterin oder als Bildungsberater ↗ RIS
Verwendung als Bildungsberaterin oder als Bildungsberater § 2. (1) Die Spezialfunktion Bildungsberatung mit einer Bildungsberaterin oder einem Bildungsberater wird eingerichtet für die mittleren und höheren Schulen sowie für die Praxisschulen für die Neuen Mittelschulen. (2) Weiters werden an den mittleren und höheren Schulen zusätzlich weitere Bildungsberaterinnen oder Bildungsberater in folgendem Ausmaß vorgesehen: (3) Sind berufsbildende mittlere Schulen gemäß § 54 Abs. 2 des SchOG berufsbildenden höheren Schulen eingegliedert, gilt für die Anwendung des Abs. 2 die gesamte Unterrichtsanstalt als eine Schule. (4) Die nach Abs. 1 für eine Praxisschule für die Neue Mittelschule vorgesehene Bildungsberaterin oder der vorgesehene Bildungsberater ist nicht zu bestellen, wenn eine nicht dem Entlohnungsschema pd unterliegende Lehrperson mit der Funktion einer Schüler/innenberaterin oder eines Schüler/innenberaters (§ 59b Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956, bzw. § 41 Abs. 2 VBG) betraut worden ist. (5) Die Höchstzahl der für eine mittlere oder höhere Schule vorgesehenen Bildungsberaterinnen oder Bildungsberater vermindert sich um die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 der
§ 3 — Verwendung als Schüler/innenberaterin oder als Schüler/innenberater ↗ RIS
Verwendung als Schüler/innenberaterin oder als Schüler/innenberater § 3. (1) Die Spezialfunktion Schüler/innenberatung mit einer Schüler/innenberaterin oder einem Schüler/innenberater wird eingerichtet für die Neuen Mittelschulen, für die fünfte bis neunte Schulstufe der Sonderschulen, für die Polytechnischen Schulen sowie für die Berufsschulen. Für Schulen mit mehr als 475 Schülerinnen und Schülern darf eine weitere Schüler/innenberaterin oder ein weiterer Schüler/innenberater bestellt werden. Für Berufsschulen tritt an die Stelle der Zahl von 475 Schülerinnen und Schülern die Zahl 1 175. (2) Bei der im Rahmen der schulorganisationsgesetzlichen Bestimmungen erfolgten gemeinsamen Führung mehrerer Schulen sowie bei den einer Schule angeschlossenen Klassen derselben oder einer anderen Schulart sind die für den Anspruch auf eine Schüler/innenberaterin oder einen Schüler/innenberater maßgeblichen Schülerinnen und Schüler der in Abs. 1 angeführten Schulen zusammenzuzählen. (3) Die Höchstzahl der Schüler/innenberaterinnen oder Schüler/innenberater, die nach Abs. 1 und 2 bestellt werden können, vermindert sich um die nicht dem Entlohnungsschema pd unterliegende mit der Funktion einer Schü
§ 4 — Verwendung als Berufsorientierungskoordinatorin oder als Berufsorientierungskoordinator ↗ RIS
Verwendung als Berufsorientierungskoordinatorin oder als Berufsorientierungskoordinator § 4. Die Spezialfunktion Berufsorientierungskoordination mit einer Berufsorientierungskoordinatorin oder einem Berufsorientierungskoordinator wird eingerichtet für die Unterstufe der allgemein bildenden höheren Schulen, für die Neuen Mittelschulen sowie für die fünften bis achten Schulstufen der Sonderschulen. Bei der im Rahmen der schulorganisationsgesetzlichen Bestimmungen erfolgten gemeinsamen Führung mehrerer Schulen gebührt für die mehreren Schulen nur eine Berufsorientierungskoordinatorin oder ein Berufsorientierungskoordinator. Für auf der siebenten und achten Schulstufe insgesamt mehr als 125 Schülerinnen und Schüler aufweisende Schulen wird eine weitere Berufsorientierungskoordinatorin oder ein weiterer Berufsorientierungskoordinator bzw. für auf der siebenten und achten Schulstufe insgesamt mehr als 250 Schülerinnen und Schüler aufweisende Schulen werden zwei weitere Berufsorientierungskoordinatorinnen oder zwei weitere Berufsorientierungskoordinatoren vorgesehen.
§ 5 — Verwendung als Lerndesignerin oder als Lerndesigner ↗ RIS
Verwendung als Lerndesignerin oder als Lerndesigner § 5. Die Spezialfunktion Lerndesign Neue Mittelschule mit einer Lerndesignerin oder einem Lerndesigner wird eingerichtet für die Neuen Mittelschulen sowie für die nach dem Modell der Neuen Mittelschule geführte Unterstufe einer allgemein bildenden höheren Schule. Die Bestellung einer dem Entlohnungsschema pd unterliegenden Lehrperson zur Lerndesignerin oder zum Lerndesigner ist für den Bereich der Neuen Mittelschulen nicht vorgesehen, wenn von den für die betreffende Schule gemäß § 59b Abs. 1a GehG bzw. § 41 Abs. 2 VBG zu bestellenden drei Koordinatorinnen oder Koordinatoren mehr als zwei Koordinatorinnen oder Koordinatoren bestellt sind oder bestellt werden sollen.
§ 6 — Bezugsgröße ↗ RIS
Bezugsgröße § 6. Die Anzahl der Schülerinnen und Schüler gemäß §§ 2 bis 4 bemisst sich anhand der für die betreffende Schule bzw. für die maßgeblichen Schulstufen der Schule zu Beginn des Schuljahres ermittelten Gesamtzahl der Schülerinnen und Schüler. Ergibt sich aufgrund der nachfolgend nach dem Stichtag der österreichischen Schulstatistik für das jeweilige Schuljahr feststehenden Zahlen zu den vorerst ermittelten Zahlen eine für die Anzahl der zu bestellenden Spezialfunktionen maßgebliche Abweichung, so ist die Zahl der mit der betreffenden Spezialfunktion zu betrauenden Lehrpersonen mit Wirksamkeit zum nächsten Monatsersten entsprechend anzupassen.
KI-Analyse · 2026-07-16 · 8 §§ im Datensatz