Deregulierung, aber richtig

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Beitragsparameterverordnung

BeiPaV · V · BGBl. II Nr. 341/2015 · in Kraft seit 2015-11-18

37/02 Kreditwesen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Delegierte Verordnung (EU) 2015/63 zur Festlegung von Beiträgen zum Abwicklungsfonds – die EU-Vorgaben für 2015 sind längst durch neuere Beitragsperioden und aktualisierte EU-Parameter abgelöst; die nationale Umsetzungsverordnung für diesen einen abgeschlossenen Beitragszeitraum ist gegenstandslos.

Begründung

Diese Verordnung regelt ausdrücklich nur die Risikoparameter für den Beitragszeitraum 2015 – das ist inzwischen über zehn Jahre vergangen und die Beitragsperiode ist vollständig abgewickelt. Die Verordnung hat keinerlei operative Wirkung mehr und existiert nur noch als totes Recht. Sie kann ersatzlos aufgehoben werden, ohne dass irgendjemandem ein Nachteil entsteht.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 — 1. Teil ↗ RIS

1. Teil Allgemeine Bestimmungen Zweck und zeitlicher Geltungsbereich § 1. Diese Verordnung dient der Bestimmung von Parametern, die im Rahmen der Kriterien gemäß § 126 Abs. 5 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes – BaSAG bei der Bemessung der Beiträge zum Abwicklungsfonds anhand des Risikoprofils gemäß § 126 Abs. 2 BaSAG für den Beitragszeitraum 2015 zu berücksichtigen sind.

KI-Analyse · 2026-07-16 · 6 §§ im Datensatz