Beitragsparameterverordnung
BeiPaV · V · BGBl. II Nr. 341/2015 · in Kraft seit 2015-11-18
37/02 Kreditwesen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung regelt ausdrücklich nur die Risikoparameter für den Beitragszeitraum 2015 – das ist inzwischen über zehn Jahre vergangen und die Beitragsperiode ist vollständig abgewickelt. Die Verordnung hat keinerlei operative Wirkung mehr und existiert nur noch als totes Recht. Sie kann ersatzlos aufgehoben werden, ohne dass irgendjemandem ein Nachteil entsteht.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — 1. Teil ↗ RIS
1. Teil Allgemeine Bestimmungen Zweck und zeitlicher Geltungsbereich § 1. Diese Verordnung dient der Bestimmung von Parametern, die im Rahmen der Kriterien gemäß § 126 Abs. 5 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes – BaSAG bei der Bemessung der Beiträge zum Abwicklungsfonds anhand des Risikoprofils gemäß § 126 Abs. 2 BaSAG für den Beitragszeitraum 2015 zu berücksichtigen sind.
KI-Analyse · 2026-07-16 · 6 §§ im Datensatz