Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung
· V · BGBl. II Nr. 326/2015 · in Kraft seit 2015-10-15
55 Wirtschaftslenkung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung setzt EU-Marktordnungsrecht für landwirtschaftliche Erzeugerorganisationen um, was weitgehend vorgegeben ist. Österreich legt darüber hinaus eigene Melde-, Berichts- und siebenjährige Aufbewahrungspflichten sowie Detailregeln fest. Diese nationalen Zusatzlasten sollten auf das von der EU geforderte Minimum zurückgeführt werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 4 — Melde- und Mitteilungspflichten ↗ RIS
Melde- und Mitteilungspflichten § 4. (1) Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen haben jährlich bis 28. Februar des Folgejahres der AMA einen Jahresbericht vorzulegen, der zu enthalten hat: (2) Abweichend von Abs. 1 haben Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse der AMA jährlich zu melden: (3) Der von Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen im Milchsektor gemäß Abs. 1 der AMA vorzulegende Jahresbericht hat weiters zu enthalten: (4) Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, welche Vertragsverhandlungen im Sinne von Art. 149, Art. 170 oder Art. 171 der Verordnung (EU) 1308/2013 durchführen, haben der AMA zusätzlich zu melden: (5) Branchenverbände haben jährlich bis spätestens 28. Februar des Folgejahres der AMA einen Bericht vorzulegen, der ihre Arbeitsweise veranschaulicht und insbesondere zu enthalten hat: (6) Anerkannte Erzeugerorganisationen oder anerkannte Vereinigungen von Erzeugerorganisationen haben Änderungen von Tatsachen, die als Anerkennungsvoraussetzungen zur Anerkennung geführt haben, unverzüglich schriftlich zu melden. (Anm.: Abs. 6a
§ 5 — Duldungs- und Mitwirkungspflichten ↗ RIS
Duldungs- und Mitwirkungspflichten § 5. (1) Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Branchenverbände haben den Organen und Beauftragten des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, der AMA, des Rechnungshofes und der Europäischen Union (im Folgenden: Prüforgane) das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume während der Geschäfts- oder Betriebszeiten auch ohne Vorankündigung zu gestatten. (2) Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Buchhaltung und in alle Unterlagen, die die Prüforgane für ihre Prüfung für erforderlich erachten, Einsicht zu nehmen. Die Prüforgane haben die Störung des Geschäftsbetriebes und jedes Aufsehen tunlichst zu vermeiden. (3) Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Auskunftsperson anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten. (4) Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen und haben in diesem Fall deren Aushändigung zu bestätigen. (5) Im Falle automationsunterstützter Buchführung oder Führung anderer Unterlagen sind auf Kosten des Betriebsinhabers den Prüforganen auf Verlangen A
§ 6 — Aufbewahrungspflichten ↗ RIS
Aufbewahrungspflichten § 6. (1) Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Branchenverbände haben die bei ihnen verbleibenden Antrags- und Bewilligungsunterlagen, und sonstige für die Anerkennung maßgeblichen Belege sieben Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers aufzubewahren. (2) Abs. 1 gilt auch für Unterlagen und Belege von Dritten über gemäß Art. 155 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ausgelagerte Tätigkeiten.
§ 7 — 2. Abschnitt ↗ RIS
2. Abschnitt Erzeugerorganisationen, deren Vereinigungen und Branchenverbände Allgemeine Anerkennungsvoraussetzungen von Erzeugerorganisationen § 7. (1) Erzeugerorganisationen haben bei der AMA einen Antrag auf Anerkennung gemäß Art. 154 bzw. gemäß Art. 161 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu stellen. Dem Antrag sind die für die Beurteilung der Anerkennungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen anzuschließen, insbesondere: (2) Eine Erzeugerorganisation ist anzuerkennen, wenn (3) Sofern eine Organisation, die einen Antrag auf Anerkennung als Erzeugerorganisation stellt, vollkommen oder teilweise aus Mitgliedern besteht, die selbst juristische Personen sind, so wird die Mindestanzahl von Erzeugern auf der Grundlage der Anzahl von Erzeugern berechnet, die mit jeder der juristischen Personen verbunden sind. (4) Erzeugerorganisationen haben im Rahmen des Verfahrens zur Anerkennung nachzuweisen, dass sie über das Personal, die Infrastruktur und die Ausrüstung verfügen, die zur Einhaltung der Anforderungen und zur Ausübung ihrer wesentlichen Aufgaben erforderlich sind. (5) Die Abs. 1 bis 4 sind auch auf Erzeugerorganisationen anzuwenden, denen Mitglieder aus anderen Mitgliedstaaten an
KI-Analyse · 2026-06-12 · 28 §§ im Datensatz