Informationsaustausch in Steuersachen (Mauritius)
· Vertrag – Mauritius · BGBl. III Nr. 157/2015 · in Kraft seit 2016-01-01
39/06 Rechts- und Amtshilfe · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Abkommen regelt den Informationsaustausch in Steuersachen und dient der legitimen Verhinderung von Steuerhinterziehung. Es belastet die Allgemeinheit nicht über den steuerlichen Zweck hinaus.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 — Gegenstand und Geltungsbereich des Abkommens ↗ RIS
Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich des Abkommens Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien leisten einander Unterstützung durch den Austausch von Informationen, die für die Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts der Vertragsparteien betreffend die unter dieses Abkommen fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind. Davon eingeschlossen sind Informationen, die für die Festsetzung, Veranlagung und Erhebung dieser Steuern, für die Vollstreckung von Steuerforderungen oder für Ermittlungen in beziehungsweise die Verfolgung von Steuersachen voraussichtlich erheblich sind. Informationen werden in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieses Abkommens ausgetauscht und nach Maßgabe des Artikels 8 vertraulich behandelt. Die persönlichen Rechte und Sicherheiten, welche Personen durch die Gesetze oder die Verwaltungspraxis der ersuchten Vertragspartei gewährt werden, bleiben in dem Ausmaß anwendbar, in dem sie einen wirkungsvollen Informationsaustausch nicht übermäßig behindern oder verzögern.
KI-Analyse · 2026-07-20 · 13 §§ im Datensatz