Deregulierung, aber richtig

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Aktionsprogramm Nitrat 2012 - Novelle

· V · BGBl. II Nr. 319/2015 · in Kraft seit 2015-10-23

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959 · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. EU-Nitratrichtlinie 91/676/EWG verpflichtet Mitgliedstaaten zu nationalen Aktionsprogrammen; das Aktionsprogramm Nitrat 2012 setzt diese Pflicht um.

Begründung

Diese Novelle ändert das Aktionsprogramm Nitrat 2012 um einen einzigen Satz zum Beginn des Düngemittelausbringungsverbots in Kärnten. Nach ihrer Einarbeitung in die Stammverordnung hat diese Änderungsverordnung als eigenständiges Rechtsinstrument keinen weiteren operativen Inhalt mehr. Das zugrundeliegende Aktionsprogramm selbst ist EU-rechtlich vorgegeben; die Novelle als solche ist jedoch erledigt und kann aus dem Rechtsbestand gestrichen werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosEU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die zeitlich befristete Festlegung eines Düngemittelausbringungsverbotszeitraumes StF: BGBl. II Nr. 319/2015 Auf Grund des § 55p Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2014, wird verordnet: 1. Die Verordnung wurde bisher im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundgemacht, siehe auch Homepage des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft: Aktionsprogramm Nitrat 2012 2. siehe auch Novellen BGBl. II Nr. 260/2014, BGBl. II Nr. 385/2017 und BGBl. II Nr. 386/2022 21.10.2022 20009327 NOR40175589

Art. 1 ↗ RIS

Die Verordnung über das Aktionsprogramm 2012 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen, in der Fassung des Amtsblatts zur Wiener Zeitung, Nr. 22/2008, zuletzt geändert durch das BGBl. II Nr. 260/2014 wird auf Anregung des Landeshauptmannes von Kärnten wie folgt geändert: 1. In § 2 Abs. 1 wird folgender dritter Satz angefügt: „Auf Anregung des Landeshauptmannes von Kärnten gilt der letztgenannte Zeitpunkt auch als Beginn des Verbotszeitraums im Jahr 2015 für die Ausbringung von am eigenen Betrieb angefallener Gülle und Jauche auf Ackerflächen in Kärnten, auf denen nach der Ernte von Körnermais oder Soja Winterweizen, Winterroggen, eine Begrünung mit Grünschnittroggen oder ähnliche Kulturen – jedoch keine Leguminosen – bis 30. Oktober angebaut werden, und sind darüber folgende Aufzeichnungen zu führen: 2. In § 10 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt: „(4) § 2 Abs. 1 dritter Satz in der Fassung BGBl. II Nr. 319/2015, tritt mit Ablauf des 16. Februar 2016 außer Kraft. 21.10.2022 20009327 NOR40175590

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz