Versicherungsunternehmen-Rechnungslegungsverordnung
VU-RLV · V · BGBl. II Nr. 316/2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 65/2021 · in Kraft seit 2021-02-15
57/01 Versicherungsaufsicht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung legt fest, wie Versicherer ihre Bücher und Bilanzen führen müssen. Einheitliche Rechnungslegung ist die Grundlage dafür, dass die Aufsicht erkennt, ob ein Versicherer seine Versprechen an die Versicherten dauerhaft erfüllen kann. Das schützt Versicherungsnehmer und Gläubiger vor verdeckter Zahlungsunfähigkeit und sind technische Durchführungsdetails ohne unnötige Zusatzbelastung.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS
1. Abschnitt Anwendungsbereich und allgemeine Vorschriften zum Ausweis Anwendungsbereich § 1. (1) Diese Verordnung ist anzuwenden auf die Rechnungslegung und Konzernrechnungslegung von: (2) Die §§ 2 bis 30 gelten für die Rechnungslegung und Konzernrechnungslegung gemäß dem 7. Hauptstück des VAG 2016. Versicherungsunternehmen 11.02.2021 20009320 NOR40175511
§ 7 — 3. Abschnitt ↗ RIS
3. Abschnitt Vorschriften zum Passivposten „Versicherungstechnische Rückstellungen im Eigenbehalt“ gemäß § 144 Abs. 3 D. VAG 2016 Versicherungstechnische Rückstellungen § 7. Der Grundsatz der Vorsicht erfordert bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß § 150 VAG 2016 eine vorsichtige Bewertung der Risiken und drohenden Verluste. 11.02.2021 20009320 NOR40175517
§ 12 — Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle ↗ RIS
Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle § 12. (1) Die Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle hat auch die nach Erfahrungswerten gebildeten Rückstellungen für die dem Geschäftsjahr bedingungsgemäß zuzuordnenden Versicherungsfälle zu umfassen, wenn damit zu rechnen ist, dass diese zu einem späteren Zeitpunkt zu einer Leistungsverpflichtung führen werden. In der Lebensversicherung hat die Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle auch die für bis zum Abschlussstichtag angemeldete, aber noch nicht abgerechnete Rückkäufe erforderlichen Beträge zu umfassen. (2) Wenn im Fall der Einzelbewertung auf Grund von Erfahrungswerten Anlass zur Annahme besteht, dass die im Zeitpunkt der Erstellung des Jahresabschlusses vorliegenden Informationen nicht ausreichen, um alle größeren Schäden erfassen zu können, so ist die Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle um einen pauschalen Sicherheitszuschlag für nicht erkannte größere Schäden zu ergänzen. (3) Die Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle für das indirekte Versicherungsgeschäft ist grundsätzlich nach den Meldungen der Vorversicherer zu bilden. Lieg
KI-Analyse · 2026-06-12 · 36 §§ im Datensatz