Deregulierung, aber richtig

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Schwankungsrückstellungs-Verordnung

SWRV 2016 · V · BGBl. II Nr. 315/2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 324/2016 · in Kraft seit 2016-11-17

57/01 Versicherungsaufsicht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
30Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung schreibt vor, wie Versicherungen ihre Schwankungsrückstellungen für schadenträchtige Jahre berechnen müssen. Solche Rückstellungen sichern die Zahlungsfähigkeit der Versicherer und damit die Ansprüche der Versicherten. Das ist Aufsichtsrecht zum Schutz Dritter vor dem Ausfall des Versicherers. Sie bleibt bestehen.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 9 — 3. Abschnitt ↗ RIS

3. Abschnitt Bildung und Auflösung einer Schwankungsrückstellung Voraussetzungen zur Bildung einer Schwankungsrückstellung § 9. Für jeden Versicherungszweig gemäß § 1 Abs. 1 oder jeden Geschäftsbereich gemäß § 1 Abs. 2 ist eine Schwankungsrückstellung gemäß dieser Verordnung zu bilden, wenn

§ 10 — Sollbetrag ↗ RIS

Sollbetrag § 10. (1) Der Sollbetrag der Schwankungsrückstellung beträgt in der Hagelversicherung gemäß § 1 Abs. 1 Z 14 und § 1 Abs. 2 Z 6 lit. b sowie in der Kreditversicherung gemäß § 1 Abs. 1 Z 19 und § 1 Abs. 2 Z 8 lit. a das Sechsfache und in allen anderen Versicherungszweigen gemäß § 1 Abs. 1 und Geschäftsbereichen gemäß § 1 Abs. 2 das Viereinhalbfache der Standardabweichung der Schadensätze des Beobachtungszeitraums gemäß § 2 vom durchschnittlichen Schadensatz gemäß § 3 Abs. 2 multipliziert mit den abgegrenzten Eigenbehaltsprämien des Geschäftsjahres. (2) Unterschreitet der durchschnittliche Schadensatz (§ 3 Abs. 2) den Grenzschadensatz (§ 5), so ist in allen Versicherungszweigen gemäß § 1 Abs. 1 und allen Geschäftsbereichen gemäß § 1 Abs. 2 die dreifache Differenz zwischen Grenzschadensatz und durchschnittlichem Schadensatz multipliziert mit den abgegrenzten Eigenbehaltsprämien des Geschäftsjahres von dem nach Abs. 1 ermittelten Betrag abzuziehen. Hiervon sind der Versicherungszweig Hagelversicherung gemäß § 1 Abs. 1 Z 14 und der Geschäftsbereich Hagelversicherung gemäß § 1 Abs. 2 Z 6 lit. b ausgenommen. (3) Die Schwankungsrückstellung darf den Sollbetrag nicht überschreiten

§ 14 — Auflösung der Schwankungsrückstellung ↗ RIS

Auflösung der Schwankungsrückstellung § 14. (1) Sind nicht alle Voraussetzungen für die Bildung einer Schwankungsrückstellung gemäß § 9 erfüllt, ist die Schwankungsrückstellung aufzulösen. Die Auflösung kann gleichmäßig auf das Geschäftsjahr und die folgenden vier Geschäftsjahre verteilt werden. (2) Die Schwankungsrückstellung ist nicht aufzulösen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 9 im Geschäftsjahr nicht erfüllt sind, jedoch feststeht, dass diese im folgenden Geschäftsjahr wieder erfüllt sein werden. In diesem Fall ist die Schwankungsrückstellung vom Ende des dem Geschäftsjahr vorangehenden Geschäftsjahres in unveränderter Höhe in die Bilanz zum Ende des Geschäftsjahres zu übernehmen.

KI-Analyse · 2026-06-16 · 19 §§ im Datensatz