Überwachungsprogramme-Verordnung 2015
· V · BGBl. II Nr. 311/2015 · in Kraft seit 2015-10-17
86/01 Veterinärrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung ordnet regelmäßige Untersuchungen auf gefährliche Erreger und Antibiotikaresistenzen bei Nutztieren an. Antibiotikaresistenz ist ein echtes öffentliches Gesundheitsproblem, das über einzelne Betriebe hinausgeht – eine Überwachung ist daher sachlich gerechtfertigt. Die Pflichten folgen weitgehend EU-Recht; die Kosten trägt der Bund, nicht die betroffenen Betriebe. Es gibt keinen überzeugenden Grund, diese Schutzmaßnahme abzuschaffen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Überwachungsprogramme ↗ RIS
Überwachungsprogramme § 1. (1) Bei Rindern, Schafen, Schweinen und Geflügel sind nach den von der Bundesministerin für Gesundheit – unter Berücksichtigung unionsrechtlicher Vorgaben sowie der epidemiologischen Gegebenheiten – jährlich erstellten Stichprobenplänen Untersuchungen auf das Vorhandensein von den im Anhang genannten ausgewählten Erregern und Untersuchungen auf deren antimikrobielle Resistenzen durchzuführen. (2) Die Durchführung der Untersuchungen nach den im Abs. 1 genannten Stichprobenplänen obliegt dem jeweiligen Landeshauptmann. (3) Sofern epidemiologische Hinweise,
§ 3 — Durchführung der Laboruntersuchungen ↗ RIS
Durchführung der Laboruntersuchungen § 3. Die Untersuchungen der Proben sind in einem von der Bundesministerin für Gesundheit im Programm bezeichneten Labor mit den dort vorgegebenen Methoden, die spezifischen EU-Rechtstexten bzw. dem Stand der Wissenschaft entsprechen, durchzuführen.
§ 5 — Kosten ↗ RIS
Kosten § 5. Die Kosten für die Durchführung der Untersuchungsprogramme sowie für die Antibiotikaresistenz-Testungen sind nach § 7 Abs. 2 TGG vom Bund zu tragen.
§ 6 — Schlussbestimmungen ↗ RIS
Schlussbestimmungen § 6. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. (2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Überwachungsprogramme-Verordnung 2010, BGBl. II Nr. 102/2010, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 152/2011, außer Kraft. (2a) § 4 Abs. 1 und § 6 Abs. 3 Z 2 in der Fassung von BGBl. II Nr. 217/2021 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. (3) Durch diese Verordnung werden folgende Vorschriften des Unionsrechts in österreichisches Recht umgesetzt: 12.05.2021 20009316 NOR40233742
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