Tierschutz-Schlachtverordnung
· V · BGBl. II Nr. 312/2015 · in Kraft seit 2015-10-01
86/01 Veterinärrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung führt die EU-Vorgaben zum Tierschutz bei der Schlachtung aus und regelt unter anderem den Sachkundenachweis für Schlachtpersonal. Tierschutz und der damit verbundene Schutz vor vermeidbarem Tierleid sind ein anerkanntes Schutzziel. Die nationalen Ergänzungen halten sich im Rahmen der EU-Verordnung. Sie bleibt bestehen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 2 — Begriffsbestimmungen ↗ RIS
Begriffsbestimmungen § 2. Für diese Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009.
§ 3 — Durchführungsbestimmungen zu Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 ↗ RIS
2. Abschnitt Durchführungsbestimmungen zu Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 Erforderliche Kenntnisse und Schulung § 3. (1) Voraussetzung für die Erlangung eines Sachkundenachweises gemäß Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 sind: (2) Für die Schlachtung von Farmwild und Bisons unter Verwendung einer Feuerwaffe ist der positiv absolvierte Sachkundelehrgang „Schießen von Farmwild im Gehege“ des Bundesverbandes österreichischer Wildhalter Voraussetzung zur Erlangung des Sachkundenachweises.
§ 9 — Bestimmungen für die Schlachtung oder Tötung von Tieren, die von der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 nicht geregelt sind ↗ RIS
4. Abschnitt Bestimmungen für die Schlachtung oder Tötung von Tieren, die von der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 nicht geregelt sind Allgemeine Anforderungen § 9. (1) Beim Verbringen, Unterbringen, Ruhigstellen, Betäuben, Schlachten und Töten von in § 1 Z 2 genannten Tieren müssen diese von ungerechtfertigten Schmerzen, Leiden, Schäden und schwerer Angst verschont bleiben. (2) Bei der Schlachtung oder Tötung muss die Person, welche die Schlachtung oder Tötung durchführt, über ausreichende Grundkenntnisse verfügen, sodass gewährleistet ist, dass die Vorschriften des Abs. 1 eingehalten werden.
§ 11 — Rituelle Schlachtungen ↗ RIS
5. Abschnitt Rituelle Schlachtungen Besondere Bestimmungen für rituelle Schlachtungen § 11. Bei rituellen Schlachtungen ohne vorangehende Betäubung im Sinne des § 32 Abs. 3 bis 5 TSchG sind die Vorschriften des Anhang A einzuhalten. (2) Das gemäß Anhang A Z 3 hinsichtlich der Durchführung des Schächtschnitts geforderte Zertifikat einer gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaft gilt für die Durchführung dieser einen Tätigkeit als dem Sachkundenachweis gleichwertig im Sinne des Art. 21 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009. Alle anderen Tätigkeiten auch in Verbindung mit rituellen Schlachtungen dürfen nur von Personen mit einem Sachkundenachweis oder mit einer diesem gleichwertigen Ausbildung gemäß Anhang D vorgenommen werden.
KI-Analyse · 2026-06-16 · 19 §§ im Datensatz