Schaf- und Ziegengesundheits-Überwachungs-Verordnung
· V · BGBl. II Nr. 308/2015 · in Kraft seit 2015-11-01
86/01 Veterinärrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung regelt die Überwachung ansteckender Tierkrankheiten wie Scrapie und Brucellose bei Schafen und Ziegen. Das schützt Tierbestände und mittelbar die menschliche Gesundheit vor Seuchen und beruht auf unmittelbar geltendem EU-Recht. Der schützende Kern ist berechtigt, daher beibehalten.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — 1. Hauptstück ↗ RIS
1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen Anwendungsbereich § 1. Diese Verordnung gilt für alle Schaf- und Ziegenbestände in Österreich und dient
§ 3 — 2. Hauptstück ↗ RIS
2. Hauptstück Aktive Überwachung von Scrapie und Brucella melitensis Untersuchungspflichten und Stichprobenplan § 3. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit erstellt ein Überwachungsprogramm, in dessen Rahmen Schafe und Ziegen – nach einem von der AGES erstellten und von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Gesundheit genehmigten und in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ veröffentlichten Stichprobenplan – einer entsprechenden Untersuchung auf die jeweilige Krankheit zu unterziehen sind. Dabei sind die für diese Krankheiten geltenden Vorschriften der Europäischen Union zu beachten sowie alle Betriebe eines Bundeslandes zu berücksichtigen, wobei auch auf die Anzahl der im jeweiligen Betrieb diesbezüglich bereits durchgeführten Untersuchungen Bedacht zu nehmen ist. Betriebe, deren Bestand oder Bestände in den letzten sieben Jahren mit einer der in § 1 genannten Krankheiten infiziert waren, Betriebe mit Tierimporten, Betriebe mit starkem Tierverkehr und Handel sowie Betriebe, welche Gemeinschaftsweiden bestücken, sind bevorzugt in der Stichprobenplanung vorzusehen. (2) Die Durchführung der Untersuchungen gemäß Abs. 1 ist in Form von Stichprobenkont
§ 5 — 3. Hauptstück ↗ RIS
3. Hauptstück Besondere Bestimmungen für die Überwachung der Scrapie Untersuchungspflichten und Stichprobenplan für Scrapie § 5. (1) Zur Überwachung der Scrapie-Situation bei Schafen und Ziegen sowie zur Aufrechterhaltung des Status „vernachlässigbares Risiko für die klassische Scrapie“, sind alle im Anhang 1 genannten Tiere innerhalb angemessener Frist zu untersuchen. (2) Der Stichprobenplan gemäß § 3 ist für das gesamte Bundesgebiet unter Erfüllung der Vorgaben gemäß Anhang VIII Kapitel A Teil A Z 2.1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 von der AGES zu erstellen und wird nach Genehmigung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Gesundheit in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ veröffentlicht.
KI-Analyse · 2026-06-12 · 33 §§ im Datensatz