Krankenversicherung-Gewinnbeteiligungsverordnung
KV-GBV · V · BGBl. II Nr. 309/2015 · in Kraft seit 2016-01-01
57/01 Versicherungsaufsicht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz schützt Versicherungsnehmer davor, dass Versicherungsunternehmen vertraglich vereinbarte Gewinnanteile einbehalten – das ist ein berechtigtes Anliegen bei langfristigen Krankenversicherungsverträgen. Die technisch sehr detaillierte Berechnungsformel in § 3 mit zahlreichen Bilanzposten aus dem VAG 2016 geht aber weit über das notwendige Mindestmaß hinaus und erzeugt erheblichen Compliance-Aufwand. Der gesetzlich vorgeschriebene 85%-Mindestanteil stellt zudem einen starken Eingriff in die unternehmerische Freiheit dar, der einer strengeren Prüfung bedürfte. Die Verordnung sollte auf eine ergebnisorientierte Mindestregelung reduziert werden, die den fairen Ausgleich für Versicherungsnehmer sichert, ohne den genauen Rechenweg vorzuschreiben.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Anwendungsbereich ↗ RIS
Anwendungsbereich § 1. (1) Diese Verordnung gilt für Verträge der Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung aus dem direkten Geschäft, die nach ihren Versicherungsbedingungen eine Gewinnbeteiligung vorsehen. Darunter fallen auch Verträge, die eine vom wirtschaftlichen Ergebnis des Versicherungsunternehmens abhängige Prämienrückerstattung vorsehen. (2) Die Bestimmungen der §§ 2 und 3 sind nur auf Krankenversicherungsverträge gemäß Abs. 1 anzuwenden, die auf Basis von nach dem 30. Juni 2007 der FMA vorgelegten versicherungsmathematischen Grundlagen abgeschlossen werden. Die Bestimmungen sind nicht anzuwenden, wenn die Vorlage der versicherungsmathematischen Grundlagen lediglich erfolgt, um die schon vor dem 1. Juli 2007 verwendeten versicherungsmathematischen Grundlagen an die veränderten Kosten des Gesundheitswesens oder geänderten Wahrscheinlichkeiten der Inanspruchnahme von Leistungen anzupassen.
§ 2 — Mindestgewinnbeteiligung ↗ RIS
Mindestgewinnbeteiligung § 2. (1) Die Aufwendungen für die Dotierung der Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung (§ 146 Abs. 3 Posten II.8. VAG 2016) zuzüglich allfälliger Direktgutschriften und allfälliger weiterer Beträge, die der Finanzierung einer außerordentlichen Erhöhung der Deckungsrückstellung oder der Vermeidung von Prämienerhöhungen dienen, haben in jedem Geschäftsjahr mindestens 85% der Mindestbemessungsgrundlage gemäß § 3 zu betragen (Mindestgewinnbeteiligung). Auch aus der Zuführung solcher Beträge sind Ansprüche einzelner Versicherungsnehmer auf die Alterungsrückstellung oder Anteile hievon nicht abzuleiten. (2) Auf die Mindestgewinnbeteiligung gemäß Abs. 1 können Überdotierungen aus früheren Geschäftsjahren angerechnet werden. Der anrechnungsfähige Betrag ergibt sich aus der wie folgt gekürzten Überdotierung: Die Kürzung hat für jedes auf die Überdotierung folgende Geschäftsjahr 10% der Überdotierung zu betragen; ferner sind alle bereits erfolgten Anrechnungen aus Vorjahren abzuziehen. Überdotierungen sind in der zeitlichen Reihenfolge, von der Ältesten beginnend, der ihnen zugrunde liegenden Aufwendungen bis zur Höhe ihrer Anrechnungsfähigkeit anzur
§ 3 — Mindestbemessungsgrundlage ↗ RIS
Mindestbemessungsgrundlage § 3. (1) Die Mindestbemessungsgrundlage bestimmt sich aus folgenden Posten und ist zu jedem Bilanzstichtag zu ermitteln: 1. + Abgegrenzte Prämien (§ 146 Abs. 3 Posten II.1. VAG 2016); 2. + Erträge aus Kapitalanlagen und Zinsenerträge (§ 146 Abs. 5 Posten IV.2. VAG 2016); 3. - Aufwendungen für Kapitalanlagen und Zinsenaufwendungen (§ 146 Abs. 5 Posten IV.3. VAG 2016); 4. + Sonstige versicherungstechnische Erträge (§ 146 Abs. 3 Posten II.3. VAG 2016); 5. - Aufwendungen für Versicherungsfälle (§ 146 Abs. 3 Posten II.4. VAG 2016); 6. - Erhöhung von versicherungstechnischen Rückstellungen (§ 146 Abs. 3 Posten II.5. VAG 2016); 7. + Verminderung von versicherungstechnischen Rückstellungen (§ 146 Abs. 3 Posten II.6. VAG 2016); 8. - Aufwendungen für die erfolgsunabhängige Prämienrückerstattung (§ 146 Abs. 3 Posten II.7. VAG 2016); 9. - Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb (§ 146 Abs. 3 Posten II.9. VAG 2016); 10. - Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen (§ 146 Abs. 3 Posten II.10. VAG 2016); 11. + Sonstige nicht-versicherungstechnische Erträge (§ 146 Abs. 5 Posten IV.5. VAG 2016); 12. - Sonstige nicht-versicherungstechnische Aufwendungen (§ 146 Abs. 5
KI-Analyse · 2026-07-16 · 6 §§ im Datensatz